Aufgrund der Verlängerung der umsatzsteuerlichen Erleichterungen für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen im Dritten Corona-Steuerhilfegesetz bis zum 31.12.2022 (ermäßigte Umsatzsteuer für vor Ort verzehrte Speisen) musste das Bundesfinanzministerium die Pauschbeträge für Sachentnahmen für das Jahr 2021 erneut anpassen. Die neuen Beträge können dem BMF-Schreiben vom 15.6.2021 entnommen werden.
Quelle: BMF 15.6.21, IV A 8 ‒ S 1547/19/10001 :002, iww.de/astw, Abruf-Nr. 223350
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