Im Schreiben vom 1.10.2020 hat das Bundesfinanzministerium aufgrund der geänderten BFH-Rechtsprechung die neue Definition zur Werklieferung bekannt gegeben. Danach liegt eine Werklieferung vor, wenn der Hersteller für das Werk „einen fremden Gegenstand be- und verarbeitet und dafür selbst beschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind (vgl. BFH 22.8.13, V R 37/10).
Quelle: BMF 11.3.21, III C 2 - S 7112/19/10001 :001, iww.de/astw, Abruf-Nr. 218571
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