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Nießbrauch an einem Kommanditanteil

Hat der Nießbraucher eines Kommanditanteils nach der vertraglichen Abrede nicht lediglich die laufenden Verluste, sondern auch die aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern folgenden Verluste zu tragen, sind Verluste aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens steuerrechtlich ausschließlich dem Nießbraucher zuzurechnen, soweit dieser als Mitunternehmer anzusehen ist.


Quelle: FG Rheinland-Pfalz 23.3.21, 3 K 1861/18, Rev. BFH IV R 12/21, iww.de/astw, Abruf-Nr. 223931


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