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OLG Bamberg - Verjährung von Beratungsfehlern - Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung

Da jeder Beratungsfehler, auf den ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Anlageberatung gestützt wird, eigenständig verjährt, ist auch eine Hemmung der Verjährung für jede einzelne Pflichtverletzung herbeizuführen. Zur Individualisierung eines mit Mahnbescheid geltend gemachten Anspruchs ist es daher erforderlich, dass für den Antragsgegner erkennbar ist, auf welche Beratungsfehler der Schadensersatzanspruch gestützt wird.


Wird mit einem Schadensersatzbegehren wegen fehlerhafter Anlageberatung die Rückerstattung des investierten Kapitals Zug um Zug gegen Rückübertragung der Kapitalanlage verlangt, ist hierfür das Mahnverfahren gemäß § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht statthaft, weil die Geltendmachung der Forderung von einer - noch nicht erbrachten - Gegenleistung abhängig ist. Wird gleichwohl ein Mahnbescheid mit der unzutreffenden Angabe erwirkt, dass die Gegenleistung bereits erbracht sei, so ist die Berufung auf die Verjährungshemmung des Mahnbescheids rechtsmissbräuchlich.


  • OLG Bamberg, Urteil vom 04.06.2014 (Az. 3 U 244/13)


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