Die Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrages bei Zahlungsrückständen setzt eine ordnungsgemäße Fristsetzung voraus (§ 498 I Ziff. 2 BGB)
Eigener Verwaltungsaufwand des Darlehensgebers kann nicht als pauschaler Verzugsschaden geltend gemacht werden, wenn gleichzeitig Verzugszinsen gemäß § 497 I BGB verlangt werden.
OLG Karlsruhe, Urteil v. 19.11.2013, 9 U 43/12
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