Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für die Stellung einer Bürgschaft vorgesehene Bearbeitungsgebühr unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam.
OLG Rostock, Urteil vom 21.10.2015 (Az. 2 U 19/15)
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