Der Senat erachtet die Rechtmäßigkeit der vom Finanzamt vorgenommenen Ermittlung der Bereicherung unter Anwendung des § 14 Abs. 2 BewG auf den Grundstückswert als ernstlich zweifelhaft. Er hält auch im vorliegenden summarischen Verfahren an der bisherigen Verhältnisrechnung fest.
Hessisches FG 20.11.2017, 1 V 10/17
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