Ein GmbH-Gesellschafter, der bei der GmbH ein Darlehen aufnimmt, um damit Beiträge zu Lebensversicherungen zu finanzieren, die wiederum als Sicherheit für den Erwerb einer Immobilie durch die GmbH dienen, kann die an die GmbH zu entrichtenden Schuldzinsen für das Darlehen nicht als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen geltend machen. Insofern haben die Aufwendungen nicht unmittelbar den Zweck, Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erzielen.
FG Schleswig-Holstein 2.2.2011, 2 K 287/07
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