top of page

Steuerhinterziehung im Döner-Imbiss: BGH korrigiert Fehler bei der Schadensberechnung

  • vor 3 Tagen
  • 4 Min. Lesezeit

BGH Beschluss v. 24.07.2019 - 1 StR 44/19

Ein Gastronom wird wegen Steuerhinterziehung zu fast drei Jahren Haft verurteilt. Der BGH hebt den Strafausspruch auf – weil das Landgericht bei der Berechnung des Steuerschadens elementare Fehler gemacht hat. Die Entscheidung zeigt, worauf es bei der Verteidigung in Gastronomie-Fällen ankommt.Der Fall: Schwarzeinkäufe und nicht verbuchte Umsätze

Symbolbild zum Thema Steuerhinterziehung in der Gastronomie, das sich auf einen BGH-Beschluss zu einem Döner-Imbiss bezieht.

Der Angeklagte übernahm 2009 einen Döner-Imbiss. Um Steuern zu verkürzen, traf er mit mehreren Lieferanten Vereinbarungen: Die Waren sollten nur teilweise in Rechnung gestellt, der Rest "schwarz" geliefert werden.


Ab August 2010 bezog er Fleisch von der Firma H. Zunächst enthielten die Rechnungen noch die tatsächlichen Liefermengen – der Angeklagte verbuchte jedoch nur etwa jede zweite. Ab Mai 2011 wurde die Absprache systematisiert: Bei jeder Lieferung sollte mehr Dönerfleisch geliefert als in Rechnung gestellt werden. Die Mehrlieferungen wurden bar bezahlt.


Mit diesem System konnte der Angeklagte mehr als die Hälfte seiner Verkaufserlöse in der Buchhaltung nicht erfassen. In seinen Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuererklärungen für die Jahre 2010 bis 2013 verschwieg er die entsprechenden Umsätze und Gewinne.


Das Landgericht Hagen verurteilte ihn wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Zusätzlich ordnete es die Einziehung von 481.099,35 Euro an.


Die BGH-Entscheidung: Drei gravierende Fehler bei der Schadensberechnung

Der BGH hob mit Beschluss vom 24. Juli 2019 (Az. 1 StR 44/19) den Strafausspruch und die Einziehungsanordnung auf. Die Begründung offenbart typische Fehler, die in Gastronomie-Verfahren immer wieder vorkommen:


1. Vorsteuerabzug nicht berücksichtigt


Das Landgericht hatte den Umsatzsteuerschaden berechnet, ohne die Vorsteuer aus den Einkaufsrechnungen der Firma H. zu berücksichtigen.


Der BGH stellte klar: Wenn ein nicht erklärter steuerpflichtiger Ausgangsumsatz auf einer tatsächlich durchgeführten Lieferung beruht und die dabei verwendeten Wirtschaftsgüter unter den Voraussetzungen des § 15 UStG erworben wurden, muss eine Verrechnung von Vorsteuer und Umsatzsteuer stattfinden.


Konkret bedeutet das: Wer Fleisch einkauft und darauf Vorsteuer zahlt, kann diese auch dann geltend machen, wenn er die daraus erzielten Verkaufserlöse nicht erklärt. Die Nichtgeltendmachung des Vorsteueranspruchs ist regelmäßig nur eine Folge der Steuerhinterziehung – und muss bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden.

Der BGH formuliert: "Es besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Ein- und Ausgangsumsatz, der zur Folge hat, dass der Vorsteuervergütungsanspruch im Rahmen der Verkürzungsberechnung von Rechts wegen zu berücksichtigen ist."


2. Verkaufspreise ohne zeitliche Anpassung übernommen


Das Landgericht hatte die durchschnittlichen Verkaufspreise auf Grundlage von Testkäufen im August 2014 und Januar 2015 ermittelt – und diese unverändert für die Tatzeiträume 2010 bis 2013 angesetzt.


Der BGH monierte: Das Tatgericht muss in den Urteilsgründen ausführen, aufgrund welcher Anknüpfungstatsachen es davon überzeugt ist, dass die zugrunde gelegten Verkaufspreise bereits in den früheren Jahren Gültigkeit hatten. Mögliche Preissteigerungen, wie die jährliche Inflation, wurden nicht berücksichtigt.


Für die Praxis heißt das: Eine Schätzung, die Preise aus späteren Jahren ungeprüft auf frühere Zeiträume überträgt, ist angreifbar. Die Verteidigung sollte stets die zeitliche Plausibilität der verwendeten Kalkulationsgrundlagen hinterfragen.


3. Schwarzlöhne nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt


Bei der Ermittlung der verkürzten Einkommen- und Gewerbesteuer hatte das Landgericht die vom Angeklagten an seine Mitarbeiter gezahlten "schwarzen" Löhne nicht als Betriebsausgaben abgezogen.


Der BGH korrigierte: Diese Schwarzlöhne sind im Rahmen der Schätzung der Betriebskosten zugunsten des Angeklagten in Ansatz zu bringen. Auch illegal gezahlte Löhne mindern den steuerlichen Gewinn.


Die Logik: Wenn jemand Umsätze nicht erklärt, hat er typischerweise auch Ausgaben nicht erklärt – etwa Löhne an Aushilfen. Diese Ausgaben mindern den Gewinn und damit die Steuerlast. Die Schätzung muss das berücksichtigen.


4. Tatmehrheit statt Tateinheit


Zusätzlich korrigierte der BGH den Schuldspruch: Statt sechs Fällen liegt Steuerhinterziehung in zwölf Fällen vor.


Die Begründung: Bei Abgabe mehrerer Steuererklärungen für verschiedene Steuerarten und verschiedene Veranlagungszeiträume liegt grundsätzlich Tatmehrheit vor – auch wenn die Erklärungen zusammen in einem Brief verschickt wurden. Jede Steuererklärung ist eine eigenständige Tat.


Warum ist das wichtig? Der Schuldumfang bestimmt die Strafe


Im Steuerstrafrecht gilt: Die Höhe der verkürzten Steuer ist der zentrale Strafzumessungsfaktor. Bei einem Hinterziehungsvolumen von 481.000 Euro drohen mehrjährige Freiheitsstrafen ohne Bewährung.


Wenn aber die Schadensberechnung fehlerhaft ist – weil Vorsteuer nicht berücksichtigt, Preise nicht angepasst oder Schwarzlöhne nicht abgezogen wurden – kann der tatsächliche Schaden deutlich niedriger liegen. Das wirkt sich direkt auf die Strafe aus.


Die Differenz zwischen zwei Jahren auf Bewährung und drei Jahren ohne Bewährung kann an genau solchen Berechnungsfehlern hängen.


Was Gastronomen aus diesem Fall lernen sollten


Vor einer Betriebsprüfung:

Wer befürchtet, dass seine Buchführung Lücken aufweist, sollte sich frühzeitig beraten lassen. Eine Selbstanzeige kann unter bestimmten Voraussetzungen Straffreiheit bewirken – aber nur, wenn sie rechtzeitig und vollständig erfolgt.

Bei laufenden Ermittlungen:

Die Berechnung des Steuerschadens durch die Steuerfahndung ist nicht in Stein gemeißelt. Typische Angriffspunkte sind:


Vorsteuer: Wurde die Vorsteuer aus Einkaufsrechnungen berücksichtigt?

Kalkulationsgrundlagen: Sind die verwendeten Preise und Rohaufschlagsätze für den Tatzeitraum belegt?

Betriebsausgaben: Wurden alle Kosten – auch nicht verbuchte – in Ansatz gebracht?

Personalkosten: Wurden Schwarzlöhne als Betriebsausgaben berücksichtigt?


Bei der Verteidigung:

Die Verteidigung muss die Schadensberechnung im Detail prüfen. Jeder Euro, um den der Schaden reduziert wird, wirkt sich auf die Strafe aus. Der BGH-Beschluss zeigt, dass selbst Landgerichte hier Fehler machen – und dass diese Fehler zur Aufhebung führen können.


Fazit

Der BGH-Beschluss ist ein Lehrstück für die Verteidigung in Gastronomie-Steuerstrafverfahren. Die Fehler, die das Landgericht gemacht hat, kommen in der Praxis häufig vor:


Vorsteuer wird "vergessen"

Preise werden unkritisch übernommen

Schwarzlöhne werden ignoriert


Für Beschuldigte bedeutet das: Die Berechnung der Steuerfahndung ist angreifbar. Eine sorgfältige Verteidigung kann den Schuldumfang erheblich reduzieren – und damit den Unterschied zwischen Bewährung und Gefängnis ausmachen.


Sie betreiben einen Gastronomiebetrieb und haben Post von der Steuerfahndung bekommen? Oder läuft bereits ein Verfahren?

Als Anwalt für Steuerrecht und Steuerstrafrecht mit besonderer Erfahrung in Gastronomie-Fällen prüfe ich die Schadensberechnung und entwickle eine Verteidigungsstrategie, die alle Entlastungsmöglichkeiten ausschöpft.

Kontakt:

KSW Kanzlei für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht

Rechtsanwalt Ibrahim Çakır, LL.M. (Steuerrecht), LL.M. (Wirtschaftsstrafrecht)


Tel.: +49 6131 464 88 70


Standorte: Mainz | Frankfurt | Mannheim


 
 
 

Kommentare


White on Transparent.png

Kanzlei

Mainz:

Mombacher Str. 93

55122 Mainz

06131 464 88 70

Zweigstelle

Frankfurt:

Opernplatz 14

60313 Frankfurt am Main

069 153 294 512

Zweigstelle Mannheim:

Dynamostraße 13

68165 Mannheim

0621 438 55 336

bottom of page