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GmbH-Anteile verkauft, Steuererklärung vergessen: BGH hebt Verurteilung wegen lückenhafter Feststellungen auf

  • vor 4 Tagen
  • 3 Min. Lesezeit

Wer GmbH-Anteile verkauft und den Veräußerungsgewinn nicht erklärt, riskiert ein Steuerstrafverfahren. Doch auch für das Gericht gelten strenge Anforderungen: Der BGH hat ein Urteil wegen Steuerhinterziehung aufgehoben, weil das Landgericht den Veräußerungsgewinn nicht nachvollziehbar ermittelt hatte.

Der Fall: Millionengewinn aus Anteilsverkauf nicht erklärt

Der Angeklagte war Anfang 2012 mit über 50 Prozent an einer GmbH und mit rund 20 Prozent an einer weiteren GmbH beteiligt. Im Februar 2012 verkaufte er seine Anteile und erzielte dabei einen erheblichen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG.


Das Problem: Er gab für das Jahr 2012 keine Einkommensteuererklärung ab – obwohl er dazu verpflichtet war. Das Finanzamt schätzte seine Einkünfte und setzte eine Einkommensteuer von lediglich 8.784 Euro fest. Den Veräußerungsgewinn aus dem Anteilsverkauf kannte das Finanzamt nicht.


Erst Jahre später, im Jahr 2019, wurde der Fall aufgeklärt. Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für 2012 auf über 993.000 Euro fest – mehr als das Hundertfache der ursprünglichen Schätzung.


Die Verurteilung: Ein Jahr und drei Monate auf Bewährung


Das Landgericht Leipzig verurteilte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten, ausgesetzt zur Bewährung.


Das Gericht berechnete einen Veräußerungsgewinn von rund 651.878 Euro und eine Steuerverkürzung von etwa 138.166 Euro Einkommensteuer plus Solidaritätszuschlag.

Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte legten Revision ein.


Die BGH-Entscheidung: Feststellungen nicht nachvollziehbar


Der BGH hob das Urteil mit Beschluss vom 12. Juni 2024 (Az. 1 StR 416/23) auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die Begründung ist für Steuerstrafverfahren grundlegend:


1. Der Veräußerungspreis wurde nicht festgestellt


Das Landgericht hatte nicht einmal den im Kaufvertrag vereinbarten Veräußerungspreis mitgeteilt. Stattdessen ging es nur von den tatsächlich zugeflossenen Vermögensvorteilen aus – ein methodischer Fehler.


Der BGH stellte klar: Es gilt das Stichtagsprinzip. Alle wertbestimmenden Faktoren sind nach dem Zeitpunkt der Veräußerung zu bestimmen, nicht nach dem späteren Zufluss. Unwägbarkeiten sind durch Schätzung zu berücksichtigen.


2. Die Vertragsklauseln fehlten


Das Urteil enthielt nicht alle relevanten Klauseln aus dem Kaufvertrag. Auch zwei Beraterverträge, die möglicherweise in den Veräußerungspreis einzubeziehen waren, wurden nicht vollständig gewürdigt.


3. Der Vergleich von 2013 blieb unklar


Im Dezember 2013 hatte der Angeklagte mit den beteiligten Gesellschaften einen Vergleich geschlossen und weitere erhebliche Beträge erhalten. Ob und wie diese in den Veräußerungsgewinn einflossen, blieb offen.


Warum ist das wichtig? Der Verkürzungsumfang bestimmt die Strafe


Im Steuerstrafrecht gilt: Die Höhe der Steuerverkürzung ist der zentrale Strafzumessungsfaktor. Sie ergibt sich aus dem Vergleich zwischen der geschuldeten Steuer (Soll-Steuer) und der tatsächlich festgesetzten Steuer (Ist-Steuer).


Wenn das Gericht den Veräußerungsgewinn nicht nachvollziehbar ermittelt, kann es auch die Steuerverkürzung nicht korrekt berechnen. Das führt im Zweifel zur Aufhebung des Urteils – wie hier geschehen.


Der BGH konnte nicht einmal sicher feststellen, ob überhaupt ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn vorlag, der den festgestellten Verlust von 56.277 Euro überstieg.


Die Rechtslage: § 17 EStG und das Teileinkünfteverfahren


Wer mindestens 1 Prozent an einer Kapitalgesellschaft hält und seine Anteile verkauft, erzielt einen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG. Dieser ist grundsätzlich steuerpflichtig.


So wird der Veräußerungsgewinn berechnet:

Veräußerungspreis

  • Veräußerungskosten

  • Anschaffungskosten = Veräußerungsgewinn


Nach dem Teileinkünfteverfahren sind 60 Prozent des Gewinns steuerpflichtig (§ 3 Nr. 40c EStG). Entsprechend können auch nur 60 Prozent der Kosten abgezogen werden.

Wann entsteht die Steuerpflicht?


Der Veräußerungsgewinn entsteht mit dem Übergang des (wirtschaftlichen) Eigentums auf den Käufer – nicht erst mit dem Zufluss des Kaufpreises. Wer also im Dezember verkauft, aber das Geld erst im Folgejahr erhält, muss den Gewinn dennoch im Jahr des Verkaufs versteuern.


Was Gesellschafter beim Anteilsverkauf beachten sollten


Vor dem Verkauf:


Lassen Sie die steuerlichen Folgen berechnen – idealerweise bevor der Vertrag unterschrieben wird. Bei wesentlichen Beteiligungen (ab 1 Prozent) kann die Steuerlast erheblich sein.


Nach dem Verkauf:


Geben Sie eine Steuererklärung ab und erklären Sie den Veräußerungsgewinn vollständig. Die Nichtabgabe kann als Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) gewertet werden.


Bei komplexen Vertragsgestaltungen:


Wenn der Kaufpreis aus verschiedenen Komponenten besteht (Barzahlung, Schuldübernahme, Earn-Out, Beraterverträge), ist die steuerliche Behandlung komplex. Fehler führen nicht nur zu Steuernachzahlungen, sondern können strafrechtliche Konsequenzen haben.


Fazit: Sorgfältige Dokumentation schützt beide Seiten


Das BGH-Urteil zeigt zweierlei:

Für Steuerpflichtige: Wer GmbH-Anteile verkauft und den Gewinn nicht erklärt, riskiert ein Steuerstrafverfahren mit erheblichen Folgen. Die Beträge können schnell sechsstellig werden.


Für die Justiz: Auch Gerichte müssen den Veräußerungsgewinn sauber ermitteln und dokumentieren. Lückenhafte Feststellungen führen zur Aufhebung – zugunsten oder zulasten des Angeklagten.


Sie haben GmbH-Anteile verkauft und sind unsicher über die steuerlichen Folgen? Oder läuft bereits ein Verfahren?


Als Anwalt für Steuerrecht und Steuerstrafrecht mit zwei LL.M.-Abschlüssen (Steuerrecht und Wirtschaftsstrafrecht) berate ich Gesellschafter bei der steuerlichen Gestaltung von Anteilsverkäufen und verteidige in Steuerstrafverfahren wegen nicht erklärter Veräußerungsgewinne.


Kontakt: KSW Kanzlei für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht Rechtsanwalt Ibrahim Çakır Tel.: +49 6131 464 88 70 E-Mail: info@ksw-recht.de

Standorte: Mainz | Frankfurt | Mannheim

 
 
 

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