Tickethandel über Online-Plattformen: BGH hebt Verurteilung wegen Umsatzsteuerhinterziehung auf
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Wer ist Umsatzsteuerschuldner – die GbR im Hintergrund oder der Account-Inhaber? Der BGH hat eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung aufgehoben, weil das Landgericht diese Frage falsch beantwortet hatte. Die Entscheidung hat grundlegende Bedeutung für alle, die über Online-Plattformen Handel betreiben. BGH Beschluss v. 26.06.2025 - 1 StR 94/25

Der Fall: Tickethandel im großen Stil
Drei Angeklagte betrieben ab 2017 einen gewerblichen Tickethandel über eine Schweizer Online-Plattform. Sie kauften Tickets für Sport- und Konzertveranstaltungen und verkauften sie auf dem Zweitmarkt weiter. Die Umsätze waren erheblich: über 74.000 Euro im Jahr 2017, rund 1,6 Millionen Euro im Jahr 2018, etwa 1,4 Millionen Euro im Jahr 2019.
Die drei Angeklagten hatten sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen. Der eine brachte Erfahrung und Kontakte ein, der zweite stellte seinen Account auf der Plattform zur Verfügung, der dritte war Gesellschafter einer polnischen Gesellschaft, über deren Konten die Zahlungen liefen.
Das Problem: Für die GbR gaben sie keine Umsatzsteuererklärungen ab. Nach Berechnung des Landgerichts verkürzten sie dadurch rund 350.000 Euro Umsatzsteuer über vier Jahre.
Das Landgericht Bochum verurteilte die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung in mehreren Fällen. Die Strafen waren erheblich: Der Hauptangeklagte erhielt drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe ohne Bewährung.
Die Entscheidung des BGH: Wer ist eigentlich Steuerschuldner?
Der BGH hob die Verurteilung mit Beschluss vom 26. Juni 2025 (Az. 1 StR 94/25) auf. Die Begründung ist für das Umsatzsteuerrecht grundlegend:
1. Der Leistende im Außenverhältnis entscheidet
Schuldner der Umsatzsteuer ist derjenige, der im Außenverhältnis als leistender Unternehmer auftritt. Das ist derjenige, der aus dem Rechtsgeschäft mit dem Kunden berechtigt und verpflichtet ist.
Im vorliegenden Fall war nur einer der Angeklagten als Account-Inhaber bei der Plattform registriert. Die Ticketkäufer hatten keine Kenntnis von der Existenz der GbR. Sie konnten die GbR nicht einmal auf Nachfrage als Verkäuferin identifizieren.
2. Die verdeckte GbR ist nicht Umsatzsteuerschuldner
Der BGH stellte klar: Eine GbR, die im Außenverhältnis nicht in Erscheinung tritt, kann nicht Umsatzsteuerschuldner sein. Der Account-Inhaber handelte zwar intern auf Rechnung der GbR, legte dies aber nicht offen. Er war damit als "Strohmann" aus den Ticketverkäufen allein berechtigt und verpflichtet.
Die Konsequenz: Die Umsätze sind dem Account-Inhaber als Einzelunternehmer zuzurechnen, nicht der GbR.
3. Die Anklage kann nicht umgestellt werden
Da die Anklage auf Steuerhinterziehung zugunsten der GbR lautete, der Steuerschuldner aber der Einzelunternehmer war, handelt es sich um verschiedene prozessuale Taten. Eine Umstellung im laufenden Verfahren ist nicht möglich.
Warum auch § 42 AO nicht greift
Das Landgericht hatte argumentiert, das Einschalten der polnischen Gesellschaft sei rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 42 AO gewesen. Der BGH widersprach:
Das Zwischenschalten einer ausländischen Gesellschaft ist nicht automatisch rechtsmissbräuchlich. Es braucht eine "unangemessene rechtliche Gestaltung", die zur Steuerumgehung gewählt wurde.
Im vorliegenden Fall fehlte es aber schon an einer Gestaltung: Der Account-Inhaber blieb unverändert Einzelunternehmer. Er übertrug seine Unternehmerstellung nicht auf die polnische Gesellschaft. Die polnische Gesellschaft war lediglich "Geldempfängerin", nicht leistende Unternehmerin.
Was bedeutet das für die Praxis?
Für Online-Händler:
Die Frage, wer Umsatzsteuerschuldner ist, entscheidet sich nach dem Außenverhältnis. Wer über eine Plattform verkauft, sollte prüfen:
Auf wessen Namen ist der Account registriert?
Wer tritt gegenüber den Kunden als Verkäufer auf?
Ist eine dahinterstehende Gesellschaft für die Kunden erkennbar?
Wenn eine GbR oder GmbH als Steuerschuldner auftreten soll, muss sie im Außenverhältnis erkennbar sein.
Für Beschuldigte im Steuerstrafverfahren:
Die Entscheidung zeigt, wie wichtig die genaue Prüfung der Anklage ist. Wenn die Staatsanwaltschaft den falschen Steuerschuldner anklagt, kann das zur Aufhebung der Verurteilung führen.
Aber Vorsicht: Das bedeutet nicht Freispruch. Der BGH hat die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Der Angeklagte könnte als Einzelunternehmer neu angeklagt werden.
Für die Verteidigung:
Bei Umsatzsteuerhinterziehung ist stets zu prüfen:
Wer ist nach dem Außenverhältnis der leistende Unternehmer?
Stimmt diese Person mit dem in der Anklage genannten Steuerschuldner überein?
Wurde eine Gesellschaft korrekt als Steuerschuldner identifiziert?
Fehler bei der Zuordnung können zur Aufhebung führen – allerdings meist nicht zum endgültigen Freispruch.
Fazit
Der BGH-Beschluss verdeutlicht: Im Umsatzsteuerrecht kommt es auf das Außenverhältnis an. Wer im Hintergrund bleibt, kann nicht Umsatzsteuerschuldner sein – aber auch nicht wegen Steuerhinterziehung für diese Gesellschaft verurteilt werden.
Für Beschuldigte ist das eine Chance: Eine fehlerhafte Anklage kann zur Aufhebung führen. Für Online-Händler ist es eine Warnung: Die steuerliche Zuordnung muss von Anfang an klar sein.
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Als Anwalt für Steuerrecht und Steuerstrafrecht mit Spezialisierung auf beide Rechtsgebiete berate ich Unternehmer bei der korrekten steuerlichen Gestaltung und verteidige in Steuerstrafverfahren.
Kontakt:
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Rechtsanwalt Ibrahim Çakır, LL.M. (Steuerrecht), LL.M. (Wirtschaftsstrafrecht)
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