Findet der Investor/Anleger ein Konzept vor, in das er die wesentlichen Grundlagen für sein geplantes Vorhaben einsetzen kann, ohne selbst die Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung seines Vorhabens zu entwickeln, handelt es sich um ein vorgefertigtes Konzept i. S. d.§ 15b EStG. Maßgeblich ist dabei, dass sich der Investor/Anleger bei der Entwicklung der Geschäftsidee und der Vertragsgestaltung passiv verhalten hat.
FG Hessen 6.3.19, 7 K 739/15, Rev.BFH VIII R 10/19,iww.de/astw, Abruf-Nr.211468
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