top of page

Strafantrag mittels einfacher E-Mail reicht nicht aus

Der BGH stellt klar: Ein Strafantrag in Form einer unsignierten und direkt an die Staatsanwaltschaft versandten E-Mail erfüllt nicht die Anforderungen, denen elektronische Dokumente unterliegen, die der Schriftform bedürfen. Diese müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, § 32a Abs. 3 StPO. Diese Anforderungen gelten auch für Strafanträge, die von Behörden gestellt werden (BGH 12.5.22, 5 StR 398/21, Abruf-Nr. 230932).



Steuer, Steuerrecht, Recht, Anwalt, Rechtsanwalt, Kanzlei, Gesetz, Steuerstrafrecht, Kryptowährung, Strafrecht, Strafe, Selbstanzeige, Steuerhinterziehung, Schwarzarbeit, Finanzbehörde, Ermittlung, Verdacht, Hilfe, Verfahren, Polizei, Beschluss, Urteil, Steuern, Bitcoin, Bankrecht, Wirtschaftsrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Verteidigung, Kompetenzen, Fristen, Lohnsteuer, Einkommenssteuer, Umsatzsteuer, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer, Hausdurchsuchung, Gericht, Gerichtsverfahren, Verjährung, Strafverfolgung, Zinsen, Hinterziehungszinsen, Arrest, Rechtsbehelf, Beschwerde, Einspruch, Haft, Untersuchungshaft, Rechtsmittel, Steuerstreit, Betriebsprüfung, Finanzamt, Klage, Finanzgericht, Geld, Schwarzgeld, Formal, Materiell, Beweis, Beweisantrag, Bundesfinanzhof, Revision, Berufung, Rechtsschutz, Vollstreckung, Zwangsvollstreckung, Steuerberatung, Prüfungsanordnung, Steuerbescheid, Klage, Kosten, Wiedereinsetzung, Selbstständigkeit, Lohnsplitting, Scheinselbstständigkeit, Veruntreuung, Blockchain, Steuerpflicht, Lendig, Staking, Anzeigepflicht, Wallet, Ermittlungsbehörde, Versteuern, steuerlich, Mainz, Frankfurt, Köln, Staatsanwalt, KSW, Steuerfrei, Verteidigung, Ansprechpartner, Zoll, Abgabenordnung, rechtswidrig, Rechtswidrigkeit, Finanzgerichtsprozess, Aussetzung, Sammelauskunftsersuchen, Datenanfrage


bottom of page