Der BGH stellt klar: Ein Strafantrag in Form einer unsignierten und direkt an die Staatsanwaltschaft versandten E-Mail erfüllt nicht die Anforderungen, denen elektronische Dokumente unterliegen, die der Schriftform bedürfen. Diese müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden, § 32a Abs. 3 StPO. Diese Anforderungen gelten auch für Strafanträge, die von Behörden gestellt werden (BGH 12.5.22, 5 StR 398/21, Abruf-Nr. 230932).
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