Eine Rechnungsberichtigung entfaltet jedenfalls dann Rückwirkung auf das Jahr der Leistungserbringung, wenn eine berichtigungsfähige Rechnung bereits vorliegt und die Berichtigung noch während der Außenprüfung vor der Entscheidung der Finanzbehörde über die Versagung des Vorsteuerabzugs erfolgt.
FG Hamburg 6.12.2016, 2 K 297/16
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