Verkauft ein Unternehmer die THG-Quote für seinen batteriebetriebenen betrieblichen Firmenwagen, ist dieser Erlös als Betriebseinnahme zu versteuern. Auf Bund-Länder-Ebene wurde nun klargestellt, dass auf den Verkaufserlös auch Umsatzsteuer anfällt. Die THG-Quote wird allerdings nicht mit dem Erwerb des Fahrzeugs „mitangeschafft“, sodass insoweit eine neben dem Elektrofahrzeug bezogene weitere Hauptleistung noch ein darauf entfallender Vorsteuerabzug vorliegt.
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