Bei einem Umzug in Etappen - zunächst in eine "Zwischenlösung" und später in die endgültige Bleibe - ist der zweite Umzug am Beschäftigungsort regelmäßig privat veranlasst, weshalb der Steuerpflichtige seine Umzugskosten auch nicht als Werbungskosten geltend machen kann. Nur diese restriktive Auslegung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 1 EStG wird dem Zweck der Vorschrift gerecht, da sie Rücksicht auf die Verwurzelung des Arbeitnehmers an seinem bisherigen Lebensmittelpunkt nimmt.
FG Köln 14.7.2011, 6 K 4781/07
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