Deutschland wurde mit Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1776 des Rates der Europäischen Union ermächtigt, auch weiterhin die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.
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