Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres können als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG begünstigt sein. Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.
BFH 3.9.2015, VI R 13/15
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