Einbringungsgeboren sind solche Anteile, die der Veräußerer durch eine Sacheinlage unter dem Teilwert erworben hat. Das Sonderbetriebsvermögen umfasst Wirtschaftsgüter, die im Eigentum nicht der Gesellschaft, sondern lediglich eines Mitunternehmers stehen und dazu geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Gesellschaft zu dienen.
FG Düsseldorf 16.2.2011, 15 K 1414/10 E
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