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Vorliegen von Überentnahmen

Nicht abziehbare Schuldzinsen sind gem. § 4 Abs. 4a S. 3 und 4 EStG nur hinzuzurechnen, wenn Überentnahmen vorliegen. Dies ist nur dann der Fall, wenn das Eigenkapital negativ ist. Solange es positiv ist, greift § 4 Abs. 4a EStG nach seinem Normzweck nicht und es liegen Entnahmen und keine Überentnahmen vor.

FG Rheinland-Pfalz 9.8.2018, 5 K 1375/16

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