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Wann stellt ein Arbeitszimmer ein selbständiges Wirtschaftsgut dar?

Der Senat hat erhebliche Zweifel daran, dass ein Arbeitszimmer, das 18,04% der Gesamtfläche einnimmt, ein selbständiges Wirtschaftsgut i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 2 insbesondere i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG sein kann mit der Folge, dass für diesen Teil der Wohnung ein eigener Fristlauf beginnt. Der BFH führt aus, dass die Identität eines aufgeteilten oder aufzuteilenden Wirtschaftsguts in den Teilen erhalten bleibt, wenn die Teilung ohne aufwendige technische Maßnahmen durchgeführt werden kann und sich die Marktgängigkeit des bisherigen Wirtschaftsguts in den Teilen fortsetzt.

FG München v. 14.1.2019 - 15 V 2627/18

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