Der Verzicht auf die Steuerbefreiung für Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, kann nach Auffassung des BFH widerrufen werden, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung noch anfechtbar ist oder noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.
Quelle: BFH 2.7.21, XI R 22/19, iww.de/astw, Abruf-Nr. 225543
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