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Wie wirken sich Abfindungen von gesetzlichen Erben an weichende Erben vor Eintritt des Erbfalls aus?

Nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG werden mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallenden Vermögensvorteile in der Weise zusammengerechnet, dass dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift ist eine Berücksichtigung der Vorschenkung der Mutter bei einem Erwerb vom Bruder nicht möglich, da es sich nicht über dieselbe Person handelt.

FG Münster 26.2.2015, 3 K 3065/14 Erb

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