top of page

Zahlungen zur Abgeltung des Urlaubs sind sozialversicherungspflichtig

Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs, den der Erblasser nicht genommen hat. Vor diesem Hintergrund vertreten die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung jetzt folgende Auffassung: Diese Urlaubsabgeltungen stellen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar, das nach den dafür in§ 23a SGB IVvorgesehenen Regelungen der Beitragspflicht unterliegt, sofern die Abgeltung im Einzelfall tatsächlich gezahlt wird (§ 22Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Diese Auffassung gilt für Urlaubsabgeltungen, die nach dem 22.1.2019 gezahlt werden.


BAG 22.1.19,9 AZR 45/16,iww.de/astw, Abruf-Nr.206734

 
 
 

Comments


White on Transparent.png

Standort Mainz:

Zweigstelle Frankfurt:

Anni-Eisler-Lehmann Str. 3

55122 Mainz

Opernplatz 14

60313 Frankfurt am Main

Zweigstelle Mannheim:

Dynamostraße 13

68165 Mannheim

06131 464 88 70

069 153 294 512

0621 438 55 336

bottom of page