Zur Abgrenzung von Schadensersatz und Entgelt bei Zahlungen nach Aufhebung eines Architektenvertrags
Die nach Kündigung eines Architektenvertrags zu zahlende Vergütung ist nur insoweit Entgelt i. S. v. § 10 Abs. 1 UStG, als sie auf schon erbrachte Leistungsteile entfällt (BFH 26.8.21, V R 13/19).
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