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Zur Steuerpflicht von Zinsen aus Lebensversicherungen bei Umschuldungen

Ein Steuerpflichtiger kann sich nicht auf § 10 Abs. 2 S. 2a bis c EStG berufen, wenn die Valuta seines Umschuldungsdarlehens, zu dessen Besicherung Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen eingesetzt werden, höher als die Restschuld des umzuschuldenden Darlehens ist und der übersteigende Betrag zur Einzahlung auf einen Bausparvertrag verwendet wird, der eine Verzinsung des Bausparguthabens vorsieht. In diesem Fall kann die Einzahlung allenfalls als mittelbare Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes angesehen werden.

BFH 12.10.2011, VIII R 30/09

 
 
 

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