Werden in einer Kette von Umsatzgeschäften tatsächlich Lieferungen ausgeführt, kann diesen im Regelfall erst aufgrund einer Täuschung über die Identität des Abnehmers die Steuerfreiheit versagt werden. Bei der Versendung durch einen vom Lieferer oder Abnehmer beauftragten Spediteur kann der Nachweis - entgegen der Verwaltungsauffassung - selbst dann durch einen sog. CMR-Frachtbrief geführt werden, wenn dieser nicht vom Auftraggeber unterschrieben ist.
BFH 17.2.2011, V R 28/10 u.a.
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