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Anwaltskanzlei Steuerstrafrecht

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Steuerrecht

Steuerstrafrecht

Schwarzarbeit

Wiesbaden

Bekannt aus:

Rechtsanwalt/Anwalt Steuerrecht und Steuerstrafrecht und Selbstanzeige in Mainz, Türkischer, Türkei, Türkisch, Informationsaustausch
Rechtsanwalt/Anwalt Steuerrecht und Steuerstrafrecht und Selbstanzeige in Mainz, Türkischer, Türke, Türkei, Informationsaustausch, Bilgi paylasimi
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Mandantenmeinungen

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Die Kanzlei

Wiesbaden – Persönlich. Erfahren. Durchsetzungsstark.


Steuerrechtliche Auseinandersetzungen sind Vertrauenssache. In unserer Tätigkeit setzen wir besondere Wert auf klare Kommunikation, juristische Präzision und ein Team, das sich mit voller Energie für Ihre Interessen einsetzt. Lernen Sie uns kennen – vom ersten Beratungsgespräch bis zur erfolgreichen Lösung Ihres Falles.

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RA Ibrahim Cakir

Steuerstrafverteidiger

Rechtsanwalt Ibrahim Cakir


Gründer und Inhaber der Kanzlei KSW Recht, spezialisiert auf Steuerrecht und Steuerstrafrecht. Seit vielen Jahren vertrete ich Privatpersonen, Unternehmer und Freiberufler in steuerlichen und wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren – bundesweit und mit besonderem Bezug zu Mainz und der Rhein-Main-Region. Mein Anspruch: Lösungen, die rechtlich überzeugen und wirtschaftlich Bestand haben.

Auf das Steuerstrafrecht spezialisiert

Fachwissen im Steuerrecht

Bundesweite Strafverteidigung

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RA Wolfgang Bohnen

Freier Mitarbeiter

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Ines Schmidt

Wissenschaftliche Mitarbeiterin

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Lisa-Marie Valceschini

Wissenschaftliche Mitarbeiterin

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Gülten Yildirim

Wissenschaftliche Mitarbeiterin

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Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht und Wirtschaftsstrafrecht

in Wiesbaden

Rechtsanwalt Ibrahim Cakir  

LL.M. Steuerrecht

LL.M. Wirtschaftsstrafrecht

Steuerstrafverteidiger

Wirtschaftstrafverteidiger

Kanzlei Mainz:

Mombacher Str. 93

55122 Mainz

Telefon: 06131 464 88 70

info@ksw-recht.de

Zweigstelle Mannheim:

Dynamostraße 13

68165 Mannheim

0621 438 55 336

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Dynamostraße 13

68165 Mannheim

Telefon: 0621 438 55 336
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Auf das Steuerstrafrecht spezialisiert

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Bundesweite Strafverteidigung

Sie erhalten eine auf ihren individuellen Fall passgenau zugeschnittene, professionelle Verteidigung in allen Bereichen des Steuerstrafrechts und Wirtschaftsstrafrechts. Rechtsanwalt Ibrahim Cakir vertritt Sie bundesweit in allen Instanzen. Das besondere und hervorstechende Merkmal der Kanzlei KSW ist eine durch Kompetenz und Leidenschaft gekennzeichnete Arbeitsweise. 

Steuerfahndung Wiesbaden

Steuerfahndung Wiesbaden – Durchsuchung, Ermittlungen, Verteidigung

Wenn plötzlich die Steuerfahndung in Wiesbaden vor Ihrer Tür steht, ist das für Betroffene ein Schockmoment. Beamte durchsuchen Privatwohnungen oder Geschäftsräume meist unangekündigt. In dieser Situation ist ein falsches Verhalten besonders gefährlich – und kann über den Ausgang des Verfahrens entscheiden.

Die Steuerfahndung hat eine Doppelfunktion:

  • Sie ermittelt steuerliche Sachverhalte und überprüft Besteuerungsgrundlagen.

  • Gleichzeitig arbeitet sie wie eine Strafverfolgungsbehörde bei Verdacht auf Steuerhinterziehung oder andere Steuerstraftaten.

Damit untersteht sie in Strafsachen direkt der Staatsanwaltschaft. Für Betroffene bedeutet das: Sie haben einerseits steuerliche Mitwirkungspflichten, andererseits im Strafverfahren ein umfassendes Recht zu schweigen. Genau dieser Konflikt führt häufig zu Problemen – denn während Schweigen im Strafverfahren zulässig ist, kann es im Steuerverfahren zu Schätzungen nach § 162 AO führen, die wiederum Grundlage für das Strafverfahren werden.

Ihre Rechte bei der Steuerfahndung

  • Im Strafverfahren: Sie müssen sich nicht selbst belasten, haben ein Schweigerecht und Anspruch auf anwaltlichen Beistand.

  • Im Steuerverfahren: Schweigen kann zu steuerlichen Schätzungen führen, die wirtschaftlich existenzbedrohend sind.

  • Bei Durchsuchungen: Sie müssen die Maßnahme dulden, sind aber nicht verpflichtet, Angaben zu machen.

Typische Anlässe für Einsätze der Steuerfahndung

  • Auffälligkeiten in Steuererklärungen oder Betriebsprüfungen

  • Kontrollmitteilungen anderer Finanzämter

  • Hinweise durch Whistleblower oder Ex-Mitarbeiter

  • Verdacht auf Schwarzarbeit oder Scheingeschäfte

  • Abgleich von Branchenkennzahlen (z. B. Kassenprüfung in Gastronomiebetrieben)

 

Anwalt für Steuerstrafrecht in Wiesbaden – Ihr Schutzschild

 

Als Rechtsanwalt für Steuerrecht und Steuerstrafrecht in Wiesbaden stehe ich Ihnen ab dem ersten Moment zur Seite. Unsere Kanzlei übernimmt:

  • Sofortige Vertretung bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen

  • Kommunikation mit Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft

  • Prüfung und Anfechtung von Schätzungsbescheiden

  • Verteidigung im Steuerstrafverfahren vor Gericht

  • Beratung zu Selbstanzeige und Haftungsvermeidung

 

Schnelles Handeln ist entscheidend: Je früher Sie einen Anwalt einschalten, desto größer sind die Chancen, Verfahren zu entschärfen oder sogar ganz zu vermeiden.

FAQ: Steuerfahndung Wiesbaden

1. Was macht die Steuerfahndung Wiesbaden?
Sie ermittelt bei Verdacht auf Steuerhinterziehung, prüft steuerliche Sachverhalte und führt Durchsuchungen durch.

2. Muss ich bei einer Durchsuchung mitwirken?
Nein. Sie müssen die Maßnahme dulden, aber Sie haben das Recht zu schweigen und sollten keine Unterlagen freiwillig herausgeben, bevor Sie mit Ihrem Anwalt gesprochen haben.

3. Was droht mir, wenn die Steuerfahndung gegen mich ermittelt?
Neben Geld- oder Freiheitsstrafe drohen oft hohe Steuernachzahlungen, Zinsen und ein nachhaltiger Imageschaden.

4. Wie kann ich mich schützen?
Kontaktieren Sie sofort einen Fachanwalt für Steuerstrafrecht in Wiesbaden. Dieser kann Akteneinsicht beantragen, Verteidigungsstrategien entwickeln und Schätzungen anfechten.

5. Wann ist eine Selbstanzeige sinnvoll?
Wenn Sie steuerliche Fehler erkannt haben, bevor die Steuerfahndung aktiv wird. Eine rechtzeitige und vollständige Selbstanzeige kann zur Straffreiheit führen.

Wiesbaden - Durchsuchung & Durchsuchungsbeschluss

Durchsuchung durch die Steuerfahndung – was tun?

Eine Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung in Wiesbaden ist ein massiver Eingriff in die Grundrechte. Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist in Art. 13 Grundgesetz geschützt. Dennoch dürfen Steuerfahnder Ihre Wohnung oder Geschäftsräume betreten, wenn ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorliegt – oder im Ausnahmefall bei „Gefahr im Verzug“.

Voraussetzungen für einen Durchsuchungsbeschluss

  • Richterliche Anordnung: Regelfall, die Steuerfahndung beantragt beim Amtsgericht.

  • Gefahr im Verzug: Nur in echten Eilfällen darf die Staatsanwaltschaft selbst anordnen.

  • Beschuldigter oder Dritte: Nach § 102 StPO ist die Durchsuchung beim Beschuldigten zulässig, nach § 103 StPO auch bei unbeteiligten Dritten (z. B. Steuerberater, Geschäftspartner).

Rechte des Betroffenen

  • Schweigerecht: Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen.

  • Recht auf Anwalt: Sie dürfen sofort einen Verteidiger kontaktieren – das Telefonat muss ungestört möglich sein.

  • Formale Kontrolle: Sie dürfen sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen und Namen der Beamten notieren.

  • Widerspruchsrecht: Sie können der Durchsuchung widersprechen, ohne diese zu behindern. Der Widerspruch wird protokolliert und kann später rechtlich geprüft werden.

Ablauf einer Durchsuchung

In der Praxis sind Durchsuchungen gründlich vorbereitet: Personalien, Steuerakten und Grundrisse liegen den Beamten meist schon vor. Häufig wird parallel auch die Beschlagnahme von Unterlagen, Computern und Datenträgern angeordnet. Für Betroffene ist das Risiko groß, durch unbedachte Aussagen die eigene Lage zu verschlechtern.

Rechtsmittel gegen einen Durchsuchungsbeschluss

  • Beschwerde nach § 304 StPO gegen richterliche Durchsuchungsanordnungen

  • Antrag auf richterliche Entscheidung (§ 98 Abs. 2 StPO) bei Beschlagnahmen

  • Verfassungsbeschwerde im Ausnahmefall

  • Dienstaufsichtsbeschwerde gegen unzulässiges Verhalten von Beamten

 

Warum sofort ein Anwalt helfen sollte

Viele Durchsuchungsbeschlüsse sind formelhaft und fehlerhaft begründet. Dennoch werden sie in der Praxis fast nie abgelehnt. Ein erfahrener Anwalt für Steuerstrafrecht in Wiesbaden prüft:

  • ob die Voraussetzungen tatsächlich vorlagen,

  • ob die Durchsuchung verhältnismäßig war,

  • ob Beschlagnahmen rechtmäßig sind und

  • ob ein Beweisverwertungsverbot in Betracht kommt.

 

Unsere Kanzlei begleitet Sie vom ersten Moment an: Wir kommen unverzüglich zur Durchsuchung, sichern Ihre Rechte, verhindern unnötige Eingriffe und legen Rechtsmittel ein, wenn die Maßnahme rechtswidrig war.

FAQ Wiesbaden – Durchsuchung & Durchsuchungsbeschluss

1. Darf die Steuerfahndung meine Wohnung einfach durchsuchen?
Nein. Eine Durchsuchung braucht in der Regel einen richterlichen Beschluss. Nur in seltenen Eilfällen („Gefahr im Verzug“) kann die Staatsanwaltschaft selbst anordnen.

2. Muss ich Unterlagen freiwillig herausgeben?
Nein. Sie müssen die Maßnahme dulden, aber nicht aktiv mitwirken. Überlassen Sie die Entscheidung, welche Unterlagen beschlagnahmt werden dürfen, den Beamten – und lassen Sie das später rechtlich prüfen.

3. Soll ich bei einer Durchsuchung Angaben machen?
Nein. Schweigen ist Ihr Recht und meist die beste Strategie. Kontaktieren Sie sofort einen Anwalt.

4. Kann ich mich gegen eine Durchsuchung wehren?
Sie dürfen widersprechen, sollten die Maßnahme aber nicht behindern. Später kann Ihr Anwalt Beschwerde einlegen und die Rechtmäßigkeit prüfen lassen.

5. Was droht nach einer Durchsuchung?
In der Regel folgt eine Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen und häufig die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens. Eine gute Verteidigung kann entscheidend sein, um Folgen zu begrenzen.

Wiesbaden - Betriebsprüfung in Wiesbaden: Ablaufhemmung, Fristen & Auswertung des Prüfungsberichts

Warum die Prüfungsanordnung Ihre Fristen stoppt

Wird vor Ablauf der Festsetzungsverjährung eine Außenprüfung angeordnet und mit ernsthaften Ermittlungshandlungen begonnen, hemmt das den Fristenlauf, bis geänderte Bescheide unanfechtbar sind. Das gilt auch, wenn eine fristgerecht angeordnete Prüfung auf Ihren Antrag verschoben wird – sofern Ihr Antrag tatsächlich ursächlich für die Verlegung war. Verschiebt das Amt aus eigenen Gründen, läuft die Frist weiter.

Praxis-Hinweise:

  • Saisonspitzen (z. B. Weihnachtsgeschäft): Ein gut begründeter Verschiebungsantrag ist oft möglich – aber die Ablaufhemmung kann trotzdem greifen.

  • 2-Jahres-Regel bei befristeter Verschiebung: Beginnt die Prüfung nicht binnen 2 Jahren nach Ihrem befristeten Antrag, fällt die Hemmung rückwirkend weg. Ein weiterer Antrag startet die 2 Jahre erneut.

  • Unbefristeter Antrag (z. B. „Bitte erst nach Abschluss einer anderen Prüfung“): Die Hemmung endet 2 Jahre nach Wegfall des Hinderungsgrunds (ab Kenntnis der Behörde), sofern bis dahin nicht begonnen wurde.

  • Aussetzung der Prüfungsanordnung (AdV): Auch während der Aussetzung bleibt die Ablaufhemmung bestehen.

  • Wirksame Prüfungsanordnung & Beginn: Schon Aktenstudium, schriftliche Unterlagenanforderungen oder Mitwirkungsbitten zählen als Prüfungsbeginn – auch wenn Sie das noch nicht bemerken.

  • Umfang: Gehemmt sind nur die in der Anordnung benannten Steuern und Zeiträume. Erweiterungen brauchen eigene Anordnungen vor Fristablauf.

Was zählt als Ermittlung – und was nicht?

Ermittlungshandlungen sind alles, was auf die Überprüfung von Besteuerungsgrundlagen zielt (z. B. Anforderung, Auswertung, Mitwirkungsaufforderung).
Nicht fristhemmend: bloße Erstellung oder Zusammenfassung des Prüfungsberichts ohne neue Ermittlung.

Nach der Betriebsprüfung: Bindungswirkung & Änderungsrisiken

Wurden Bescheide geändert oder durch die Außenprüfung bestätigt, steigt die Bindungswirkung: Spätere Änderungen wegen „neuer Tatsachen“ sind regelmäßig nur noch bei Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Verkürzung möglich – die Beweislast liegt bei der Finanzverwaltung.

Verbindliche Zusage nach der Prüfung (für die Zukunft)

Für geprüfte, fortwirkende Sachverhalte (z. B. Gesellschaftsverträge, Modelle, wiederkehrende Gestaltungen) können Sie eine verbindliche Zusage beantragen.
Wichtig:

  • Zeitnähe zur Außenprüfung wahren; Antrag schriftlich/elektronisch stellen.

  • Zusagen gelten, solange wesentliche Sachverhalte gleich bleiben und sich das Gesetz nicht ändert.

  • Mündliche „Zusatzzusagen“ einzelner Prüfer sind nicht einklagbar – wir sichern solche Verständigungen sauber ab.

FAQ Wiesbaden – Betriebsprüfung & Fristen

1) Hemmt jede Prüfungsanordnung automatisch die Verjährung?
Nur bei wirksamer Anordnung und tatsächlichem Prüfungsbeginn (echte Ermittlungshandlungen).

2) Ich habe um Verschiebung gebeten – läuft die Frist jetzt garantiert weiter?
Nicht automatisch. Die Hemmung greift nur, wenn Ihr Antrag tatsächlich ursächlich für die Verlegung war.

3) Zählt das Aktenstudium als Prüfungsbeginn?
Ja – auch nicht sichtbare Handlungen wie Aktenstudium oder schriftliche Anforderung können den Beginn markieren.

4) Gilt die Hemmung für alle Steuern/Zeiträume?
Nein. Nur für die in der Anordnung genannten Steuern/Zeiträume. Erweiterungen brauchen eigene Anordnungen vor Fristablauf.

5) Können wir nach der BP noch etwas „festzurren“?
Ja: Verbindliche Zusage für künftig gleichgelagerte Sachverhalte – mit klarer Bindungswirkung, solange sich nichts Wesentliches ändert.

Selbstanzeige nach § 371 AO – Wiesbaden

Wann eine Selbstanzeige sinnvoll ist

Die Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung (AO) ist das zentrale Instrument, um trotz begangener Steuerhinterziehung (§ 370 AO) Straffreiheit zu erlangen. Sie greift nur, wenn der Steuerpflichtige vollständig und rechtzeitig alle bisher nicht erklärten steuerlich relevanten Sachverhalte nachmeldet. Entscheidend ist, dass sämtliche unverjährten Fälle einer Steuerart offengelegt werden – mindestens die letzten zehn Jahre.

Dabei gilt:

  • Es ist unschädlich, wenn eine Berichtigung nach § 153 AO fälschlich als „Selbstanzeige“ überschrieben wird oder umgekehrt – die Bezeichnung ist rechtlich nicht entscheidend („falsa demonstratio non nocet“).

  • Eine Selbstanzeige muss schriftlich und nachweisbar beim Finanzamt eingereicht werden – idealerweise vorbereitet durch einen Fachanwalt, um Fehler mit Sperrwirkung (§ 371 Abs. 2 AO) zu vermeiden.

  • Bei mehreren Beteiligten (z. B. Ehepartner, Mittäter) ist eine zeitliche Abstimmung zwingend, da sonst die wirksame Selbstanzeige des einen zur faktischen Strafanzeige gegen den anderen werden kann.

 

Voraussetzungen für Straffreiheit

 

Eine wirksame Selbstanzeige setzt voraus:

  1. Vollständige Offenlegung aller steuerlich relevanten Sachverhalte innerhalb des betroffenen Zeitraums.

  2. Rechtzeitige Abgabe – vor Tatentdeckung oder bevor Sperrgründe eintreten (z. B. Beginn einer Außenprüfung).

  3. Nachzahlung der hinterzogenen Steuern zuzüglich Zinsen und ggf. eines Zuschlags nach § 398a AO.

 

Straffreiheit tritt nicht ein, wenn:

 

  • die Tat bereits entdeckt ist und der Täter dies wusste,

  • eine Prüfungsanordnung vorliegt,

  • oder die Nachzahlung nicht fristgerecht erfolgt.

 

Täter, Mittäter, Gehilfen

 

  • Täter & Mittäter: Straffreiheit nur bei vollständiger Offenlegung und Begleichung der Steuerschulden.

  • Gehilfen: müssen keine Steuern nachzahlen, aber die Beteiligung vollständig offenlegen.

Risiken einer unvollständigen Selbstanzeige

Eine teilweise oder fehlerhafte Selbstanzeige kann fatale Folgen haben:

  • Unwirksamkeit und damit keine Straffreiheit.

  • Stattdessen droht eine verunglückte Selbstanzeige: Das Verfahren wird strafmildernd berücksichtigt, aber bleibt strafbar.

  • Zahlungen werden trotzdem fällig, ggf. zuzüglich Strafzuschlägen.

 

Strategisch sinnvoll: die zweistufige Selbstanzeige

 

In der Praxis empfiehlt sich häufig die zweistufige Vorgehensweise:

  1. Erste Anzeige mit Rahmendaten zur fristgerechten Absicherung.

  2. Nachgelagerte Präzisierung mit vollständiger Aufarbeitung aller Zahlen und Unterlagen.

 

So wird der Wettlauf mit der Sperrwirkung vermieden und die Anzeige bleibt wirksam.

FAQ – Selbstanzeige (§ 371 AO) Wiesbaden

1) Kann ich eine Selbstanzeige auch alleine einreichen?
Ja. Auch Teilnehmer oder Mittäter können individuell eine wirksame Selbstanzeige stellen – die Offenlegung muss aber vollständig sein.

2) Muss ich Belege mit einreichen?
Nein. Es reichen konkrete Zahlen, Steuerart und Zeitraum. Sinnvoll ist jedoch eine beleggestützte Aufbereitung durch den Anwalt.

3) Kann ich für meinen Ehepartner eine Selbstanzeige „mitmachen“?
Nein. Eine Selbstanzeige wirkt nur für den Erklärenden. Unkoordinierte Vorgehensweisen können den anderen sogar belasten.

4) Was passiert, wenn ich die Nachzahlung nicht leisten kann?
Dann scheitert die Selbstanzeige: Straffreiheit entfällt. Es bleibt bei einer Strafbarkeitsmilderung, aber nicht bei Straffreiheit.

5) Gibt es Fristen?
Ja. Die Selbstanzeige muss vor Tatentdeckung und vor Prüfungsbeginn beim Finanzamt eingehen. Hier zählt oft jede Stunde.

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Drohende Untersuchungshaft und vorläufige Festnahme – Wiesbaden

Vorläufige Festnahme durch Steuerfahndung und Polizei

Normalerweise dürfen nur Polizei und Staatsanwaltschaft einen Verdächtigen festnehmen. Doch nach § 127 StPO („Jedermannsrecht“) darf jedermann – und damit auch die Steuerfahndung – eine Person vorläufig festnehmen, wenn sie „auf frischer Tat betroffen oder verfolgt“ wird.

Die Anforderungen sind hoch: Ein bloßer Anfangsverdacht reicht nicht aus. Gerade im Steuerstrafrecht ist der Nachweis von Wissen und Wollen problematisch. Ob ein Fehler in der Steuererklärung vorsätzlich oder fahrlässig geschah, lässt sich oft erst im Verfahren klären. Deshalb sind Festnahmen durch die Steuerfahndung nur in Ausnahmefällen zulässig.

 

Im Regelfall zieht die Steuerfahndung bei schwerwiegenden Verdachtsmomenten die Polizei und die Staatsanwaltschaft hinzu, damit diese eine Festnahme und ggf. den Haftbefehl beantragen können.

Drohende Untersuchungshaft (§§ 112 ff. StPO)

Nach einer Festnahme muss der Beschuldigte unverzüglich, spätestens am Folgetag, einem Haftrichter vorgeführt werden (§ 128 StPO). Dieser entscheidet, ob

  1. eine Freilassung erfolgt,

  2. ein Haftbefehl ergeht, aber unter Auflagen (z. B. Kaution, Meldepflicht), oder

  3. Untersuchungshaft angeordnet wird.

 

Voraussetzungen für Untersuchungshaft

  • Dringender Tatverdacht: hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine Steuerhinterziehung begangen wurde.

  • Haftgrund: z. B. Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr (Beeinflussung von Zeugen oder Beweismitteln) oder Wiederholungsgefahr.

  • Verhältnismäßigkeit: U-Haft darf nicht länger dauern als die zu erwartende Strafe. Bei Bagatelldelikten ist sie unzulässig (§ 113 StPO).

 

Typische Haftgründe im Steuerstrafrecht

  • Fluchtgefahr: vor allem bei hohen Hinterziehungsbeträgen, Auslandskonten oder engen Verbindungen ins Ausland.

  • Verdunkelungsgefahr: wenn der Verdacht besteht, dass Beweise vernichtet oder Zeugen beeinflusst werden.

  • Wiederholungsgefahr: wenn weitere Steuerdelikte in naher Zukunft drohen.

 

Bedeutung für Beschuldigte

 

Eine Festnahme oder drohende Untersuchungshaft ist ein massiver Eingriff in die Freiheit und oft ein Schockmoment für Mandanten. Wichtig ist daher:

  • Keine Aussagen ohne Anwalt! Sie haben ein umfassendes Schweigerecht.

  • Sofort Verteidiger kontaktieren: Nur ein erfahrener Fachanwalt für Steuerstrafrecht kann prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Haftbefehl vorliegen.

  • Strategische Verteidigung: Oft kann durch Kaution oder Auflagen eine Haft vermieden werden.

FAQ – Wiesbaden - Untersuchungshaft und Arrest im Steuerstrafrecht

1) Darf die Steuerfahndung selbst festnehmen?
Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen (§ 127 StPO). Meist übernimmt die Polizei die Festnahme.

2) Was passiert nach einer Festnahme?
Spätestens am Folgetag erfolgt die Vorführung vor den Haftrichter (§ 128 StPO). Dieser entscheidet über Freilassung oder Haft.

3) Reicht ein einfacher Verdacht für Untersuchungshaft?
Nein. Es muss ein dringender Tatverdacht vorliegen, also eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass eine Steuerhinterziehung begangen wurde.

4) Kann U-Haft vermieden werden?
Ja. Oft wird ein Haftbefehl außer Vollzug gesetzt, wenn Sicherheiten (Kaution), Meldepflichten oder andere Auflagen erfüllt werden.

5) Was ist bei Durchsuchung oder Festnahme am wichtigsten?
Bewahren Sie Ruhe, leisten Sie keinen Widerstand und äußern Sie sich nicht zur Sache, bis Ihr Anwalt anwesend ist.

Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten (§ 266a StGB) – Wiesbaden

Was bedeutet „Vorenthalten von Arbeitsentgelt“?

Nach § 266a StGB macht sich ein Arbeitgeber strafbar, wenn er die fälligen Sozialversicherungsbeiträge seiner Arbeitnehmer nicht oder nicht vollständig an die zuständige Krankenkasse abführt. Geschütztes Rechtsgut ist nicht der individuelle Lohn des Arbeitnehmers, sondern das Solidarsystem der Sozialversicherung.

Betroffen sind also nicht nur klassische Schwarzlohn-Zahlungen, sondern auch Fälle, in denen Beiträge verspätet, unvollständig oder gar nicht abgeführt werden.

Wer kann Täter sein?

  • Arbeitgeber im sozialrechtlichen Sinn (nicht nur „Auftraggeber“).

  • Bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) sind regelmäßig die Geschäftsführer verantwortlich.

  • Auch ein faktischer Geschäftsführer kann Täter sein, wenn er die Geschicke des Unternehmens tatsächlich lenkt.

  • Ein bloßer „Strohmann“ oder Scheingeschäftsführer ohne Einfluss ist dagegen nicht strafbar.

 

In Krisensituationen kann sich die Verantwortung aller Geschäftsführer wieder verschärfen, auch wenn intern Zuständigkeiten verteilt wurden.

 

Welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung?

 

  • Vorsatz erforderlich: Der Arbeitgeber muss wissen, dass ein Beschäftigter tatsächlich Arbeitnehmer ist.

  • Der BGH nimmt Vorsatz schon dann an, wenn Beschäftigte nach festen Stunden bezahlt, weisungsgebunden in den Betrieb eingegliedert und ohne eigenes Unternehmerrisiko tätig sind (BGH, 1 StR 320/09).

  • Irrtümer über die Arbeitnehmereigenschaft gelten meist nur als Verbotsirrtum (§ 17 StGB), nicht als vorsatzausschließender Irrtum.

 

Abgrenzung: Beitragsvorenthaltung vs. Beitragsbetrug

  • Vorenthaltung (§ 266a Abs. 1 StGB): Arbeitnehmer ist angemeldet, Beiträge werden aber nicht abgeführt.

  • Beitragsbetrug (§ 263 StGB): Arbeitnehmer wird gar nicht gemeldet, um Beiträge komplett zu umgehen.

 

Strafe und Rechtsfolgen

 

  • Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe (§ 266a Abs. 1 StGB).

  • In besonders schweren Fällen (z. B. bandenmäßig, hoher Schaden) sogar bis zu 10 Jahren.

  • Geschäftsführer haften persönlich – auch zivilrechtlich.

 

Die Abführungspflicht hat Vorrang vor allen anderen Zahlungen (Lieferanten, Nettolöhne). Nur innerhalb der 3-wöchigen Insolvenzantragsfrist sind Geschäftsführer ausnahmsweise nicht verpflichtet (BGH II ZR 48/06).

Selbstanzeige und Strafmilderung

§ 266a Abs. 6 StGB sieht eine Art Selbstanzeige vor: Teilt der Arbeitgeber der Einzugsstelle unverzüglich die Nichtabführung mit und nennt die Gründe, kann das Gericht von Strafe absehen. Entscheidend ist, dass die Mitteilung rechtzeitig und vollständig erfolgt.

Praxisbeispiel

 

Ein Bauunternehmer zahlt seine Mitarbeiter „schwarz“ aus, ohne Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Der BGH rechnet den ausbezahlten Nettolohn auf einen fiktiven Bruttolohn hoch (§ 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV). Damit steigt der Schadensbetrag erheblich (BGH, 1 StR 185/16).

FAQ – Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) - Wiesbaden

1) Wer ist verantwortlich – die Firma oder der Geschäftsführer?
Immer die verantwortlichen Organe (z. B. Geschäftsführer). Bei mehreren Geschäftsführern kann die Verantwortung geteilt sein.

2) Reicht Fahrlässigkeit für eine Strafe?
Nein, strafbar ist nur Vorsatz. Fahrlässiges Nichtzahlen kann aber Bußgelder nach sich ziehen.

3) Droht automatisch Haft?
Bei hohen Schadenssummen (> 1 Mio. €) droht regelmäßig auch Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr.

4) Gibt es eine Selbstanzeige?
Ja, § 266a Abs. 6 StGB erlaubt Strafbefreiung, wenn rechtzeitig und vollständig gemeldet wird.

5) Welche Strafen sind realistisch?
Von Geldstrafe bis hin zu mehrjährigen Freiheitsstrafen, abhängig von Höhe, Dauer und Vorsatz.

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