

Abschreibung
Das Steuerrecht kennt eine Abschreibung als „Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung“.
Absetzung für Abnutzung (AfA)
Am bedeutsamsten ist die sogenannte „AfA“, die Absetzung für Abnutzung. Dabei werden Anschaffungs- und Herstellungskosten von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zu ihrer Wertminderung ins Verhältnis gesetzt und über mehrere Jahre steuerlich verteilt.
Lineare Abschreibung
Grundsatz ist dabei die lineare Abschreibung. Das heißt, die Anschaffungs- und Herstellungskosten werden auf die Jahre der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer gleichmäßig verteilt.
Je nach Gegenstand kann es äußerst schwierig sein, die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer festzustellen. In der Praxis wird daher auf sogenannte AfA-Tabellen zurückgegriffen, die für verschiedene Gegenstände eine pauschalisierte Nutzungsdauer festlegt. Diese Tabellen sind äußerst hilfreich und werden in der Praxis von der Rechtsprechung und den Behörden anerkannt.
Sofortabschreibung
Bei gewissen Wirtschaftsgütern, die nur von geringem Wert sind, ist hingegen eine Sofortabschreibung möglich. Dadurch können die Anschaffungs- und Herstellungskosten sofort als Betriebsausgaben vollständig abgezogen werden. Eine Verteilung auf mehrere Jahre findet dann nicht statt.
Sonstige Abschreibungsformen
Daneben bestehen einige weitere Abschreibungsmöglichkeiten, wie etwa Sonderabschreibungen, Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung oder Abschreibungen nach Leistung statt Nutzungsdauer (z.B. gefahrene Kilometer bei Pkw).
Abnutzung für Substanzverringerung (AfS)
Darüber hinaus gibt es auch die sogenannte Abnutzung für Substanzverringerung (AfS). Hierbei werden die Anschaffungskosten eines verzehrbaren Wirtschaftsguts mit dem Verbrauch der Sachsubstanz ins Verhältnis gesetzt. Die AfS ist bei abbaufähigen Bodenschätzen möglich (Steinbruch, Bergbau usw.).
