

Anlagevermögen
Das Anlagevermögen besteht aus Vermögensgegenstände eines Betriebs, die diesem nicht nur vorübergehend dienen sollen. Es handelt sich hierbei um einen bilanzrechtlichen Begriff, der auch im Steuerrecht von Relevanz ist.
Anlage- und Umlaufvermögen
Gegenstück zum Anlagevermögen ist das sogenannte „Umlaufvermögen“. Dieses erfasst diejenigen Gegenstände des Betriebs, die entweder zum Verbrauch oder zur Veräußerung bestimmt sind oder dem Betrieb nur sehr kurzfristig dienen.
Steuerliche Bedeutung
Die besondere steuerliche Bedeutung ergibt sich unter anderem bei der Abschreibung: Nur Gegenstände das Anlagevermögens, nicht auch des Umlaufvermögens können im Rahmen der Absetzung für Abnutzung (AfA) abgeschrieben werden.
Beispiel: Während Rechner bei einem Computer-Hersteller zum Umlaufvermögen zählen (sie sind zur Veräußerung bestimmt), ist der Firmen-Rechner bei sonstigen Betrieben in der Regel Anlagevermögen. Nur letzterer kann daher im Rahmen der AfA abgeschrieben werden.
Abnutzbares und nicht-abnutzbares Anlagevermögen
Unterteilt wird das Anlagevermögen in abnutzbares- und nicht-abnutzbares Anlagevermögen. Nur bei abnutzbarem Anlagevermögen ist eine AfA-Abschreibung möglich. Zu dem nicht abnutzbarem Anlagevermögen gehören unter anderem:
- Grund und Boden
- Beteiligungen an Gesellschaften
- Wertpapier
