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Bankenviertel

Berichtigung von Steuererklärungen

Gemäß § 153 der Abgabenordnung sind Steuerpflichtige zur Berichtigung falscher Steuererklärungen verpflichtet.


Selbstanzeige

Problematisch ist die Abgrenzung zwischen einer bloßen Berichtigung und einer Selbstanzeige. Stellte die Abgabe der ursprünglich falschen Steuererklärung eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit dar – weil sie vorsätzlich oder leichtfertig erfolgte – kann die Berichtigungserklärung als Selbstanzeige aufgefasst werden. Allerdings sind an die Wirksamkeit einer erfolgreichen Selbstanzeige hohe Hürden geknüpft. Daher ist bei der Abfassung von Berichtigungen stets Vorsicht walten zu lassen.


Abgrenzung von Fahrlässigkeit zu Leichtfertigkeit

Die Abgrenzung zwischen einer – straflosen – bloß fahrlässig falschen Steuererklärung hin zu einer leichtfertigen oder gar vorsätzlichen Falschangabe ist in der Praxis äußerst schwierig. Es ist daher dringend anzuraten, bei nachträglich entdeckten Fehlern einen auf das Steuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu kontaktieren.

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