

Betriebsstätte
Der Begriff der Betriebsstätte ist im Steuerrecht in vielen Konstellationen von Bedeutung.
Definition der Betriebsstätte
§ 12 der Abgabenordnung definiert Betriebsstätte als feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Beispiele werden unter anderem Stätten der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Fabrikations- oder Werkstätten und Warenlager genannt.
Eine „feste“ Geschäftseinrichtung erfordert sowohl eine räumliche als auch eine zeitliche Komponente, d.h. die Geschäftseinrichtung muss mit dem Boden verbunden und von gewisser Dauerhaftigkeit sein.
Steuerrechtliche Relevanz
Der Begriff ist in verschiedenen Bereichen des Steuerrechts von Relevanz:
- Gewerbesteuer
Besteht bei einem Gewerbebetrieb eine inländische Betriebsstätte, ist Gewerbesteuer zu entrichten. Bestehen mehrere inländische Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, ist die Gewerbesteuer in die auf die einzelnen Gemeinde entfallenden Anteile zu zerlegen.
- Lohnsteuer
Für die Lohnsteuer ist die Betriebsstätte unter anderem relevant, weil am Ort der Betriebsstätte für alle Arbeitnehmer Lohnkonten zu führen sind. Zudem kann es für die Lohnsteuer nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommenssteuergesetzes von Belang sein, ob der Arbeitgeber eine Betriebsstätte im Inland hat. Dann wird die Einkommenssteuer durch Abzug vom Arbeitslohn beim Arbeitgeber erhoben, der Arbeitgeber ist also zur Zahlung der Lohnsteuer verpflichtet.
- Körperschaftssteuer
Von Relevanz ist die Betriebsstätte bei der Einkommenssteuer unter anderem für Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben. Die in inländischen Betriebsstätten erwirtschafteten Einkünften dieser Körperschaften unterliegen der Körperschaftsstuer.
