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Betriebsveräußerung

Eine Betriebsveräußerung liegt vor, wenn ein Betrieb gegen Entgelt auf einen Dritten übertragen wird, der den Betrieb weiterführen kann, wobei der Veräußerer seine mit dem Betrieb verbundene Tätigkeit einstellt.


Veräußerung eines Teilbetriebs

Auch die Veräußerung eines Teilbetriebs, des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer des Betriebs (Mitunternehmer) anzusehen ist sowie des gesamten Anteils eines persönlich Haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien fällt unter den Begriff der Betriebsveräußerung.


Steuern bei Betriebsveräußerung

Der durch die Betriebsveräußerung erzielte Gewinn unterliegt als außerordentliche Einkunft einer ermäßigten Einkommensbesteuerung, soweit nicht das Teileinkünfteverfahren Anwendung findet.


Grundsätzlich unterliegt der Veräußerungsgewinn nicht der Gewerbesteuer. Ausnahmen gelten für die oben bereits genannten Sonderfälle der Veräußerung eines Teilbetriebs, der Veräußerung des Anteils eines Mitunternehmers sowie des Anteiles eines persönlich haftenden Gesellschafters bei einer KGaA.


Je nach Konstellation können auch darüber hinaus weitere Steuern anfallen, etwa die Grunderwerbsteuer, wenn zum veräußerten betrieb ein Grundstück gehört.


Veräußerungsgewinn und stille Reserven

Der bei der Veräußerung erzielte Gewinn gehört zu den steuerpflichtigen Einkünften. Hierbei sind die sogenannten stillen Reserven von Bedeutung. Denn der wirkliche Wert des Betriebs kann deutlich über dem in der Bilanz angegebenen Wert seiner Wirtschaftsgüter liegen, da diese in der Regel im Rahmen der Abschreibung nur pauschal berechnet werden. Die Differenz zwischen dem bilanzierten Wert und dem tatsächlichen Wert aller Wirtschaftsgüter stellt den zu versteuernden Aufgabegewinn dar.


Freibetrag (§ 16 Abs. 4 EStG)

Für Veräußerer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sind, besteht grundsätzlich ein Freibetrag bei der Einkommenssteuer in Höhe von 45.000,00 €. Dieser kann jedoch nur ein einziges Mal gewährt werden.

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