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Bankenviertel

Durchlaufende Posten

Durchlaufende Posten sind gemäß § 10 Abs. 1 S. 5 des Umsatzsteuergesetzes Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt.


Steuerliche Behandlung von durchlaufenden Posten

Durchlaufende Posten gehören nach § 10 Abs. 5 UStG nicht zum zu versteuernden Entgelt. Ein- und Ausgang von durchlaufenden Posten sind gewinnneutrale Vorgänge. Umsatzsteuer fällt auf durchlaufende Posten also nicht an.


Angaben bei durchlaufenden Posten

Allerdings muss dem Finanzamt gegenüber nachgewiesen werden, dass es sich bei den betreffenden Beträgen um durchlaufende Posten handelt.

Hierfür ist es erforderlich, dass die durchlaufenden Posten von Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen klar getrennt werden. Des Weiteren sind folgende Anhaben zu den durchlaufenden Posten zu machen:


- Name und Anschrift der beauftragten Person

- Höhe des Betrags

- Zeitpunkt des Geld Ein- und Ausgangs

- Zweck des durchlaufenden Postens


Beispiele für durchlaufende Posten

Zu den durchlaufenden Posten gehören zum Beispiel Zahlungen auf notarielle Anderkonten (etwa beim Immobilienkauf) oder vom Arbeitgeber einbehaltene Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

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