

Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Abkürzung: EÜR) ist ein Gewinnermittlungsmethode, bei der der Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben errechnet wird.
Rechtlicher Hintergrund
Grundlage für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist § 4 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes. Demnach darf der Steuerpflichtige den Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, wenn
- er nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften dazu verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen und
- er auch tatsächlich keine Bücher führt und Abschlüsse macht.
Gesetzlichen Buchführungspflichten unterliegen etwa alle Gewerbetreibende, die kein Kleingewerbe betreiben sowie Unternehmen mit bestimmten Rechtsformen (unter anderem: AG, GmbH, OHG, KG, GmbH & Co. KG). Freiberufler können grundsätzlich immer die Einnahmen-Überschuss-Rechnung anwenden.
Methode der Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung wird erstellt, indem alle betrieblichen Ausgaben von den betrieblichen Einnahmen abgezogen werden. Die Differenz bildet den Gewinn. In diesem Zusammenhang müssen Unternehmen die Einnahmen-Überschuss-Rechnung mit der Steuererklärung beim Finanzamt einreichen. Hierfür muss mittlerweile zwingend das von den Finanzbehörden vorgegebene Formular verwendet werden.
Dieses Formular beinhaltet zunächst die Kenndaten des Betriebs. Ferner müssen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gesondert eingetragen werden. Zuletzt wird durch die Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben der Gewinn bestimmt.
Zufluss und Abfluss-Prinzip
Im Rahmen der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gilt das Zufluss und Abfluss-Prinzip (§ 11 des Einkommenssteuergesetzes). Demnach kommt es nicht auf das Datum der Leistungserbringung oder der Rechnungstellung an, sondern allein darauf, wann ein Vermögensgegenstand dem Betriebsvermögen zugeflossen oder abgeflossen ist. Wichtig ist dies vor allem, wenn Rechnungsstellung und Bezahlung in verschiedene Zeiträume fallen.
Beispiel: Handwerker H repariert die Maschine des Kunden K und stellt ihm im Dezember 2022 dafür eine Rechnung. K bezahlt die Reparatur erst im Januar 2023.
Nach dem Zufluss und Abfluss-Prinzip kommt es hier also auf den Zeitpunkt des Vermögenszuflusses an. Handwerker H muss die Zahlung des K als Einnahme also im Januar 2023 verbuchen.
