
Festwert
Durch das Festwertverfahren wird die Bilanzierung erleichtert, indem für einen Vermögensgegenstand ein gleichbleibender Wert festgelegt wird.
Voraussetzungen
Nicht jeder Gegenstand darf mit einem Festwert bilanziert werden. Voraussetzung für das Festwertverfahren ist gemäß § 240 Abs. 3 des Handelsgesetzbuches, dass es sich um
- ein Wirtschaftsgut des Sachanlagevermögens, einen Roh-, Hilfs-, oder Betriebsstoff handelt,
- das regelmäßig ersetzt wird,
- für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist und
- sein Bestand sich in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringfügig ändert.
Beispiel: Werkzeuge; Besteck und Geschirr in einem Restaurant;
Bewertung nach Niederstwertprinzip
Der Festwert ist anzupassen, wenn bei einer körperlichen Bestandsaufnahme ein um mehr als 10 % erhöhter Wert gegenüber dem bisherigen Festwert festgestellt wird. Liegt der neu ermittelte Wert um mehr als 10 % unter dem bisherigen Festwert, muss die Wertminderung nach dem Niederstwertprinzip voll berücksichtigt werden.
Körperliche Bestandsaufnahme
In handelsrechtlicher Sicht ist in der Regel ist alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen. In steuerrechtlicher Sicht muss an jedem dem Hauptfeststellungszeitpunkt für die Feststellung des Einheitswerts des Betriebsvermögens vorhergehendem Bilanzstichtag, spätestens jedoch an jedem fünften Bilanzstichtag eine körperliche Bestandsaufnahme vorgenommen werden.
