

Fremdwährungsguthaben
Fremdwährungsguthaben
In Fremdwährung geführte Konten sind häufig von steuerlicher Relevanz.
Hintergrund
Nicht nur Unternehmer, auch viele Privatpersonen verfügen mittlerweile über Konten bei ausländischen Banken in Fremdwährung. Dies ist häufig nicht nur für Personen, die sich oft im Ausland aufhalten, von Vorteil. Auch für (private) Wertpapiergeschäfte werden häufig Konten in Fremdwährung geführt. Dies trifft vor allem auf Konten in US-Dollar zu, da diese einen einfacheren Zugang zum US-amerikanischen Aktienmarkt versprechen.
Steuerliche Sicht
Diese Konten können steuerlich relevant werden. Denn aus steuerlicher Sicht handelt es sich bei einer Fremdwährung um ein eigenständiges Wirtschaftsgut. „Tauscht“ also jemand einen Betrag inländischer Währung in eine ausländische Fremdwährung um, handelt es sich um den Erwerb eines Wirtschaftsguts.
Fremdwährungsgeschäft als privates Veräußerungsgeschäft
Wenn zwischen der Anschaffung und der Veräußerung der Fremdwährung weniger als ein Jahr liegt, handelt es sich in der Regel um ein einkommenssteuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Einkommenssteuergesetzes. Allerdings besteht hier ein Freibetrag in Höhe von jährlich 600,00 €.
„First-in-First-out“-Methode
Wenn ein Steuerpflichtiger Fremdwährungsguthaben schrittweise erwirbt und wieder veräußert, stellt sich die Frage, welche Teil des Guthabens in welcher Reihenfolge erworben und veräußert wurde. Grundsätzlich wird hierbei die einfache First-in-First-out-Methode (Häufig als „FiFo“-Methode bezeichnet) angewandt: Demnach wird das zuerst erworbene Fremdwährungsguthaben auch als das zuerst wieder veräußerte Fremdwährungsguthaben betrachtet.
