

Gesonderte Feststellung
Gesonderte Feststellung
Die sogenannte gesonderte Feststellung nach § 157 Abs. 2 der Abgabenordnung ist notwendig, wenn der Wohnsitz einer Einzelperson und der Sitz ihres Unternehmens (sowohl Gewerbebetrieb als auch land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb oder freiberufliche Tätigkeit) an unterschiedlichen Orten liegen und dadurch zwei verschiedene Finanzämter zuständig sind.
Betriebsfinanzamt – Wohnsitzfinanzamt
Gewinn und Verlust des Unternehmens werden allein durch das Finanzamt am Betriebssitz – dem Betriebsfinanzamt – festgestellt. Hierbei ergeht ein Feststellungsbescheid durch das Betriebsfinanzamt.
Für die Einkommenssteuererklärung des Unternehmers zuständig ist hingegen das Finanzamt am Wohnsitz des Unternehmers – also das Wohnsitzfinanzamt.
Der Feststellungsbescheid des Betriebsfinanzamts wird an das Wohnsitzfinanzamt übermittelt und dort als Grundlage für den Einkommenssteuerbescheid des Unternehmers genommen.
Bindungswirkung des Feststellungsbescheid
Der durch das Betriebsfinanzamt erlassene Feststellungsbescheid über den Gewinn des Unternehmens ist für das Wohnsitzfinanzamt bei Erlass des Einkommenssteuerbescheids bindend. Ist also bereits der Feststellungsbescheid fehlerhaft, muss gegen diesen rechtlich vorgegangen werden. Wichtig ist es hier, rechtzeitig zu handeln. Denn der Feststellungsbescheid kann anderenfalls bestandskräftig werden, sodass auch die Anfechtung Einkommenssteuerbescheid nicht mehr sinnvoll wäre.
Weitere Fälle gesonderter Feststellungen
Darüber hinaus kommt eine gesonderte Feststellung in weiteren Fällen in Betracht, wie etwa bei Einheits- und Grundbesitzwerten für inländischen Grundbesitz oder bei von mehreren Personen gemeinsam erzielten Einkünften (Beispiel: Erbengemeinschaft).
