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Bankenviertel

Herstellungskosten


Herstellungskosten sind Kosten, die einem Unternehmer bei der Herstellung eines Wirtschaftsguts entstehen. Sie sind die Grundlage für die Berechnung der Abschreibung eines Wirtschaftsguts.


Definition der Herstellungskosten 

Herstellungskosten sind gemäß § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dieser handelsrechtliche Begriff der Herstellungskosten stimmt im Wesentlichen mit dem steuerrechtlichen Begriff überein.


Welche Kosten werden erfasst?

Zu den Herstellungskosten gehören Materialkosten, Fertigungskosten und Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist (§ 255 Abs. 2 S. 2 des Handelsgesetzbuches).


Steuerliche Behandlung

Die steuerliche Behandlung der Herstellungskosten richtet sich im Wesentlichen nach den §§ 6 ff. des Einkommensteuergesetzes. In der Regel können die Herstellungskosten über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts abgeschrieben werden und mindern somit den steuerlichen Gewinn.


Aktivierungspflicht

Die Herstellungskosten müssen aktiviert, also ordnungsgemäß in der Handelsbilanz verbucht werden. Nur dann ist eine steuerliche Abschreibung möglich. Durch die Aktivierung werden die Kosten nicht sofort als Aufwand verbucht, sondern über einen bestimmten Zeitraum verteilt, um so den wirtschaftlichen Werteverzehr des Vermögensgegenstands abzubilden.


Abgrenzung zu den Erhaltungsaufwendungen

Wichtig ist die Abgrenzung der Herstellungskosten von den Erhaltungsaufwendungen. Erhaltungsaufwendungen sind Kosten, die im Laufe der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts anfallen, um den ursprünglichen Zustand zu erhalten oder die Nutzungsdauer zu verlängern. 


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