

Istversteuerung
Durch die sogenannte „Istversteuerung“ können Umsätze erst zu dem Zeitpunkt versteuert werden, zu dem sie tatsächlich vereinnahmt werden. Demgegenüber steht der steuerrechtliche Grundsatz der „Sollversteuerung“, bei welchem die Umsätze bereits bei Rechnungstellung versteuert werden.
Voraussetzungen der Istversteuerung
§ 20 des Umsatzsteuergesetzes gewährt in folgenden Fällen die Möglichkeit zur Anwendung der Istversteuerung:
- Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangen Kalenderjahr betrug höchstens 600.000,00 €.
- Unternehmer ist nach § 148 der Abgabenordnung von der Pflicht zur Buchführung und zum Jahresabschluss befreit
- Unternehmer ist Freiberufler
- Unternehmer ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und erfüllt bestimmte weitere Voraussetzungen
Des Weiteren muss der Unternehmer einen Antrag auf Anwendung der Istversteuerung beim Finanzamt stellen. Der Antrag ist nicht fristgebunden.
Vorteile der Istversteuerung
Die Istversteuerung bietet den Vorteil, dass der jeweilige Unternehmer keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen, bevor sie das Geld tatsächlich erhalten haben. Zudem reduziert die Istversteuerung das Risiko von Zahlungsausfällen, da die Umsatzsteuer nur auf tatsächlich eingegangene Zahlungen erhoben wird.
