Körperschaftssteuer
Die Körperschaftssteuer ist eine Steuer auf den Ertrag juristischer Personen.
Anwendungsbereich
Folgende juristische Personen werden von der Pflicht zur Abführung der Körperschaftssteuer erfasst:
- Kapitalgesellschaften (hierzu gehören insbesondere Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Unternehmergesellschaften, Europäische Aktiengesellschaften)
- Genossenschaften einschließlich der Europäischen Genossenschaften
- Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit
- sonstige juristische Personen des Privatrechts
- Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts
- Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
Gesellschaften und juristische Personen, die nicht körperschaftssteuerpflichtig sind
Allerdings sind bestimmte juristische Personen von der Körperschaftssteuer befreit (§ 5 des Körperschaftssteuergesetzes (KStG)).
Darüber hinaus werden viele Gesellschaften gar nicht vom Anwendungsbereich der Körperschaftssteuer erfasst: Insbesondere die Personengesellschaften müssen keine Körperschaftssteuer abführen, da sie keine juristischen Personen sind. Das gilt unter anderem für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Offene Handelsgesellschaft oder die Kommanditgesellschaft.
Bemessungsgrundlage und Steuersatz
Die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer ist das Einkommen der Körperschaft, das nach den Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes (EStG) ermittelt wird.
Optionsmodell nach dem KöMoG
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftssteuergesetzes wurde 2021 das sogenannte Optionsmodell für Personengesellschaften eingeführt. Nach § 1a des Körperschaftssteuergesetzes können Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) auf Antrag körperschaftssteuerrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt werden.