

Steuerhinterziehung
Die Steuerhinterziehung ist § 370 AO geregelt. Laut § 370 AO begeht eine Person Steuerhinterziehung, wenn sie:
Den Finanzbehörden oder anderen zuständigen Stellen unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen macht.
Die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt.
Die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln pflichtwidrig unterlässt oder falsche Steuerzeichen verwendet
Der Täter muss bewusst und gewollt gehandelt haben (Vorsatz). Angaben umfasst dabei alle Informationen gegenüber den Finanzbehörden und nicht nur solche, die im Rahmen einer Steuererklärung abgegeben werden. Unrichtige Angaben bedeutet, dass falsche Informationen zu steuerlich relevanten Tatsachen gegeben wurden. Unvollständig sind Angaben, wenn wesentliche Informationen verschwiegen wurden, die für die Steuerfestsetzung relevant sind.
Strafen für Steuerhinterziehung
-Geldstrafe: In vielen Fällen (grds. bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 50.000€) wird eine Geldstrafe verhängt.
-Freiheitsstrafe: Bei schwerwiegender Steuerhinterziehung droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. In besonders schweren Fällen kann die Strafe bis zu zehn Jahren betragen
Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn:
Die hinterzogene Steuer eine hohe Summe überschreitet (in der Regel ab 100.000 Euro).
Der Täter gewerbsmäßig handelt oder eine Bande bildet.
Der Täter als Amtsträger seine Stellung missbraucht.
Selbstanzeige
Eine wichtige Möglichkeit zur Strafmilderung oder sogar Straffreiheit bietet die Selbstanzeige (§ 371 AO). Durch eine vollständige und rechtzeitige Selbstanzeige kann der Täter die strafrechtlichen Folgen der Steuerhinterziehung vermeiden, wenn alle hinterzogenen Steuern nachgezahlt werden. Voraussetzungen für eine wirksame Selbstanzeige sind:
Die Anzeige muss vollständig und rechtzeitig erfolgen.
Es dürfen noch keine Ermittlungen durch die Steuerbehörden eingeleitet worden sein.
