

Umlaufvermögen
Das Umlaufvermögen umfasst die Gegenstände eines Betriebs, die entweder zum Verbrauch oder zur Veräußerung bestimmt sind oder dem Betrieb nur sehr kurzfristig dienen sollen. Der Begriff ist bilanzrechtlicher Natur, aber auch im Steuerrecht von großer Bedeutung.
Umlauf- und Anlagevermögen
Dem Umlaufvermögen gegenüber steht der Begriff des „Anlagevermögens“. Dieser bezeichnet die Gesamtheit der Vermögensgegenstände eines Betriebs, die diesem nicht nur vorübergehend dienen sollen. Daraus folgt, dass Vermögensgegenstände stets im Einzelfall bezogen auf den jeweiligen Betrieb und die jeweilige Zweckbestimmung dahingehend zu prüfen sind, ob sie zum Umlauf- oder Anlagevermögen gehören.
Beispiel: Ein Rechner wird bei einem Computer-Hersteller zum Umlaufvermögen gehören, denn diese sind zur Veräußerung bestimmt. Demgegenüber werden Com-puter bei den meisten anderen Betrieben zum Anlagevermögen gehören, da diese dem Betrieb nicht nur vorübergehende dienen sollen.
Keine Abschreibung
Eine besondere steuerrechtliche Bedeutung hat die Zugehörigkeit von Vermögensgegenständen zum Umlaufvermögen bei der Abschreibung: Bei Gegenständen des Umlaufvermögens ist – im Gegensatz zu den Gegenständen des Anlagevermögens – eine Absetzung für Abnutzung (AfA) nicht möglich.
Beispiel: Der oben genannte Rechner eines Computerherstellers kann nicht im Rahmen der AfA abgeschrieben werden.
Vermögenswerte des Umlaufvermögens
Zu den Vermögenswerten des Umlaufvermögens zählen etwa
- Vorräte (Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe),
- Forderungen sowie
- Liquide Mittel (Kassenbestände, Bankguthaben).
