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Rechtsanwalt für Steuerstrafrecht
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Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
Im Rahmen von grenzüberschreitenden Geschäften von Unternehmen spielt das Zoll- und Außenwirtschaftsrecht häufig eine große Rolle. Bei Verstößen gegen die immer komplexeren Regelungen drohen sogar Straf- oder Bußgeldverfahren. Doch auch bei Privatpersonen können sich rechtliche Fallstricke ergeben, zum Beispiel wenn Sie aus dem Ausland mit großen Mengen an Bargeld einreisen. Worauf Sie zu achten haben und was zu tun ist, wenn Sie gegen geltende Regeln verstoßen haben, erfahren Sie im Folgenden.
Das Wichtigste in Kürze:
- Verstöße gegen das Zoll- und Außenwirtschaftsrecht können straf- und bußgeldrechtliche Folgen nach sich ziehen
-Aufgrund der Komplexität dieser Rechtsgebiete ist es ratsam, einen spezialisierten Strafverteidiger zu beauftragen
- Dieser kann mit Ihnen gemeinsam eine auf Ihren Fall abgestimmte Strategie herausarbeiten und zum Beispiel die Möglichkeiten einer strafbefreienden Selbstanzeige prüfen
Straftaten im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
Sowohl Unternehmen wie auch Privatpersonen verstoßen nicht zuletzt aufgrund der immer detaillierteren Vorschriften im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht häufig gegen gesetzliche Bestimmungen. In vielen Fällen droht dann ein Straf- oder Bußgeldverfahren. Aus diesem Grund ist es wichtig, sich einen groben Überblick über die wichtigsten Straftaten im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht zu verschaffen. Hierzu gehören unter anderem:
Bannbruch, § 372 AO
Einen Bannbruch begeht, wer Gegenstände entgegen einem Verbot einführt, ausführt oder durchführt. Bei einem Verstoß droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel, § 373 AO
§ 373 AO regelt verschiedene zollrechtliche Konstellationen. Bestraft wird der gewerbsmäßige Bannbruch durch Hinterziehung von Ein- und Ausfuhrabgaben. Auch der Verstoß gegen Monopolvorschriften fällt unter § 373 AO. Wer bei der Begehung eines Bannbruchs eine (Schuss-) Waffe, ein Werkzeug oder Ähnliches bei sich führt oder den Bannbruch bandenmäßig begeht, wird ebenfalls nach dieser Vorschrift bestraft. Im Falle einer Verurteilung kommt eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren oder eine Geldstrafe in Betracht.
Zollhinterziehung, § 370 AO
Die Zollhinterziehung ist ebenso wie die Steuerhinterziehung nach § 370 AO strafbar. Wer also gegenüber den Zollbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch zu wenige Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zahlt, kann wegen Zollhinterziehung bestraft werden. Diese Straftat wird auch häufig durch Privatpersonen begangen, zum Beispiel wenn bei der Einreise aus dem außereuropäischen Ausland Bargeld über 10.000,00 € eingeführt werden, ohne dies beim Zoll am Flughafen anzumelden. Auch im Wirtschafsverkehr wird recht oft gegen § 370 AO verstoßen. In der Praxis werden zum Beispiel falsche Zolltarifnummern angegeben, um Einfuhrabgaben zu sparen.
Steuerhehlerei, § 374 AO
Nach § 374 AO wird bestraft, wer sich Waren verschafft, ankauft, absetzt usw., die in Zusammenhang mit einem zollrechtlichen Verstoß oder einem Bannbruch stehen. Die Tat wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe geahndet. Bei gewerbs- oder bandenmäßiger Begehung droht eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren.
Steuerzeichenfälschung. §§ 148, 149 StGB i.V.m. § 369 Abs. 1 Nr. 3 AO
Die Steuerzeichenfälschung ist ein Unterfall der in § 148 StGB geregelten Wertzeichenfälschung. Solche Steuerzeichen sind zum Beispiel bei Zigaretten zu finden, da die Tabaksteuer durch die Verwendung von Steuerzeichen gezahlt werden muss. Allerdings ist nicht nur die Fälschung dieser Steuerzeichen strafbar, sondern auch schon die Vorbereitung: § 148 StGB stellt auch schon verschiedene Handlungen, mit denen eine Steuerzeichenfälschung vorbereitet werden soll, unter Strafe. Hierfür droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
Begünstigung bei Steuerstraftaten, § 369 Abs. 1 Nr. 4 AO i.V.m. § 257 SGB
Die Begünstigung bei Steuerstraftaten ist nach § 257 StGB eine Straftat, die selbst zu den Steuerstraftaten zählt (§ 369 Abs. 1 Nr. 4 AO). Eine solche Begünstigung liegt vor, wenn man dem Täter einer Steuerstraftat hilft, die durch die Straftat erlangten Vorteile zu sichern. Die Tat kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe geahndet werden.
Straftat nach dem Außenwirtschaftsgesetz, § 18 AWG
Das Außenwirtschaftsrecht beschäftigt sich vor allem mit der Kontrolle von Exporten. Im Außenwirtschaftsgesetz (AWG) finden sich verschiedene diesbezügliche Regelungen und in § 17 AWG auch ein Straftatbestand. Demnach wird bestraft, wer vorsätzlich gegen eine Sanktionsmaßnahme der Vereinten Nationen oder des Rats der Europäischen Union verstößt. Die Strafe liegt hierbei bei mindestens einem und höchstens zehn Jahren Freiheitsstrafe. Bei einem nur leichtfertigen Verstoß droht immerhin noch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Strafschärfungen sind für den Fall vorgesehen, dass die Tat für einen ausländischen Geheimdienst oder gewerbs- und/oder bandenmäßig gehandelt wurde.
Ordnungswidrigkeiten im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht
Neben den Straftaten im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht gibt es auch eine Reihe von Bußgeldtatbeständen. Auch hier können hohe Geldstrafen und weitere unangenehme Nebenfolgen – wie etwa die Gewerbeuntersagung – die Folge von Verstößen gegen diese Vorschriften sein. Zu den wichtigsten Zollordnungswidrigkeiten gehören zum Beispiel die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO), die Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (§ 382 AO) oder der Verstoß gegen außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften nach § 19 AWG. Damit Sie gegen einen Bußgeldbescheid rechtlich vorgehen können, muss innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Um zu prüfen, ob die Einlegung von Rechtsmitteln sinnvoll ist, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.
Was soll ich tun, wenn ich beschuldigt werde?
Grundsätzlich gilt immer: Schweigen Sie zu den Vorwürfen und lassen Sie sich anwaltlich beraten. Oftmals sprechen Beschuldigte zu früh und auf eigene Faust mit den Ermittlungsbehörden. Dies kann selbst bei eigentlich belanglos erscheinenden Aussagen zu Problemen führen, die für den Strafverteidiger später nur schwer zu lösen sind. Machen Sie daher unbedingt von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch. Sie sollten darüber hinaus angesichts der komplexen Rechtsmaterie einen auf das Wirtschafts- oder Steuerrecht spezialisierten Strafverteidiger zu Rate ziehen.
Selbstanzeige
Bei einer Steuerhinterziehung besteht die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige zu erstatten. Diese Möglichkeit besteht auch bei einer Zollhinterziehung als Unterfall der Steuerhinterziehung. Für die übrigen Straftaten kommt eine strafbefreiende Selbstanzeige hingegen nicht in Betracht. Die wirksame Erstattung einer solchen Selbstanzeige im Zollrecht bringt jedoch erhebliche Probleme mit sich: Zum einen ist die Erstattung der Selbstanzeige an sich sehr komplex. So müssen unter anderem alle zollrechtlich relevanten Angaben vollumfänglich korrigiert werden. Schon dies bereitet in der Praxis oftmals große Probleme. Zum anderen gibt es eine ganze Reihe an Sperrgründen. Liegen diese vor, hat die Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung. Hierzu gehört unter anderen, dass dem Täter noch nicht die Einleitung eines Bußgeld- oder Ermittlungsverfahrens bekannt gegeben worden sein darf. In einem solchen Fall ist es für die Erstattung einer Selbstanzeige bereits zu spät. Aus diesen Gründen sollten Sie sich möglichst frühzeitig an einen Experten für das Steuerstrafrecht wenden.
Durchsuchungen durch den Zoll
Vor allem bei recht umfangreichen Straftaten im Zoll- und Außenwirtschaftsrecht kommt es zu Durchsuchungen von Wohnungen und Geschäftsräumen. Besonders bei der gewerblichen Begehung dieser Straftaten versprechen sich die Zollbehörden gute Chancen für das Auffinden von Beweismitteln. Auch wenn Sie zur Mithilfe bei der Durchsuchung nicht verpflichtet sind, sollten Sie die Maßnahmen nicht behindern und Ruhe bewahren. Hier gilt ebenso: Schweigen Sie zu den Vorwürfen und ziehen Sie einen Strafverteidiger zu Rate.
Zoll- und Außenwirtschaftsrecht im Überblick
Das Zoll- und Außenwirtschaftsrecht stellt eine immer komplexer werdende Rechtsmaterie dar, die sowohl für Unternehmen als auch für Privatpersonen von Belang sein kann. Verstöße gegen zoll- und außenwirtschaftsrechliche Bestimmungen können verschiedene straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen mit sich bringen. In der Praxis besonders relevant sind Straftatbestände der Bannbruch oder die Zollhinterziehung. Sollte gegen Sie ermittelt werden gilt: Schweigen Sie zu den Vorwürfen und wenden Sie sich an einen Strafverteidiger, der sich mit dem Zoll- und Außenwirtschaftsrecht gut auskennt