Die Androhung der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes ist kein Verwaltungsakt. Auch eine analoge Anwendung der Vorschriften über das Zwangsgeld kommt insoweit nicht in Betracht, da Zwangsgeld (vgl. §§ 328 ff AO) und Verzögerungsgeld (vgl. § 146 Abs. 2b AO) nicht vergleichbar sind.
FG Rheinland-Pfalz 29.7.2011, 1 V 1151/11
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