Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können auch bei erheblicher Privatnutzung in Höhe des beruflichen bzw. betrieblichen Nutzungsanteils steuerlich abgezogen werden. Es besteht im Wege der Revision die Möglichkeit, das Verhältnis zwischen der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21.9.2009 (Az.: GrS 1/06) und der BFH-Entscheidung vom 24.2.2011 (Az.: VI R 12/10), im Hinblick auf den Aufteilungsmaßstab klären zu lassen.
FG Köln 19.5.2011, 10 K 4126/09
Comments