Das niedersächsische Landesamt für Steuern weist in einer aktuellen Verfügung auf eine auf Bund-Länder-Ebene abgestimmte Vorgehensweise bei der Ermittlung des betrieblichen Nutzungsumfangs beim Investitionsabzugsbetrag und bei der Sonderabschreibung hin (LfSt Niedersachsen, Verfügung v. 16.2.22, S 2183b-60-St 226). Diese Unterscheidung ist selbst Betriebsprüfern nicht geläufig. Deshalb kann es zu fehlerhaften Feststellungen kommen.
Quelle: LfSt Niedersachsen 16.2.22, S 2183b-60-St 226)
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