Eine Kommanditgesellschaft kann auf ihre Umsätze nicht die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStG i.V.m. § 51 a BewG anwenden, wenn ihre Kommanditisten keine ausreichende Mitunternehmerinitiative entfalten können.
Niedersächsisches FG 16.6.2017, 11 K 98/17
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