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Geburtstagsfeiern im Kreise von Mitarbeitern und Geschäftspartnern sind regelmäßig privat veranlasst

Trotz eines herausgehobenen persönlichen Ereignisses kann sich zwar aus den übrigen Umständen des Einzelfalls ergeben, dass die Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier beruflich veranlasst sind. Die Stellung der Gäste zu dem Gastgeber ist allerdings nur ein vergleichsweise schwaches Indiz für den Anlass der Feier. Vielmehr ist die private Verbundenheit zwischen Einladendem und Eingeladenen nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer privaten Einladung.

FG Münster 12.5.2011, 10 K 1643/10 E

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