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Gesonderte Feststellung eines Verlustvortrags ist zeitlich begrenzt

Verbleibende Verlustvorträge können nach Ablauf der Feststellungsfrist nicht mehr gesondert festgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige in den bereits festsetzungsverjährten Veranlagungszeiträumen, in welchen die Verluste nach § 10d Abs. 2 EStG hätten vorgetragen werden müssen, über zur Verlustkompensation ausreichende Gesamtbeträge der Einkünfte verfügt. Der Steuerpflichtige kann sich nach unterlassenem Untätigkeitseinspruch auch nicht auf Treu und Glauben berufen.

BFH 29.6.2011, IX R 38/10

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